Drucksache Nr. 15-1928/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parken in der Pertzstr., der Schweriner Str. und der Käthe-Steinitz-Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 22.08.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1928/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parken in der Pertzstr., der Schweriner Str. und der Käthe-Steinitz-Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 22.08.2019
TOP 8.1.1.

In den genannten Straßen sind Ambulante Pflegedienste verortet. Diese leisten einen wichtigen Beitrag für die Pflege, auch in unserem Stadtbezirk. Dennoch sorgt das Parken von vielen Fahrzeugen durch den Pflegedienst für Frustration bei vielen Anwohnern. Gerade z.B. in der Pertzstr. ist kaum noch ein kurzzeitiges Parken möglich, um zum Beispiel den dort ansässigen Paketshop aufzusuchen.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Müssen Unternehmen und Einrichtungen wie z.B. Ambulante Pflegedienste für ihre Dienstwagen Parkplätze vorweisen und wenn ja wieviele?

2. Haben die Pflegedienste in der Pertzstr., in der Schweriner Str. bzw. Starcar in der Käthe-Steinitz-Str. den Nachweis für solche Parkplätze erbracht?

3. Wie wird dabei auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen, da durch Firmenwagen zahlreiche öffentliche Parkplätze dauerhaft belegt sind.

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1.+2.
Auch Unternehmen und Einrichtungen wie z.B. Ambulante Pflegedienste müssen für Ihre Dienstwagen Stellplätze nach den Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nachweisen. Die Anzahl ist unter anderem abhängig von der Größe des Unternehmens. Die Anforderungen gelten auch für die Pflegedienste in den genannten Straßen.





Zu 3.
Auch Firmenwagen dürfen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Der öffentliche Straßenraum darf von jedermann innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen genutzt werden (Gemeingebrauch § 13 StrG). Öffentliche Parkplätze sind nicht ausschließlich den Anwohnern vorbehalten.