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Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot?
Seit vielen Jahren steht der ehemalige Buchladen am Beginn der Fiedelerstraße leer. Der Bereich macht einen heruntergekommenen Eindruck. Gerade für die Eingangssituation zur Fiedelerstraße ist dieser Anblick eher abschreckend. Nach § 3 Abs. 3 NBauO dürfen Bauliche Anlagen nicht verunstaltend wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten. Diese Voraussetzungen scheinen für das äußere Erscheinungsbild des Ladenlokals in Döhren gegeben zu sein.
Wir fragen daher die Verwaltung
1.Weshalb ist die Bauaufsicht bislang noch nicht gegen diesen Zustand vorgegangen?
2.Wie bewertet die Stadt die Erfolgsaussichten einer bauordnungsrechtlichen Verfügung?