Drucksache Nr. 15-1902/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Bemeroder Straße / Lange-Feld-Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 16.09.2015
TOP 3.1.7.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-1902/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Bemeroder Straße / Lange-Feld-Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 16.09.2015
TOP 3.1.7.

Dieses Grundstück, das ehemals der Bäckerinnung gehörte und von einem Kleingartenverein genutzt wurde, ist vor einiger Zeit von einem Investor erworben, geräumt und in diesem Zuge auch notdürftig eingezäunt worden.
Dieser Zaun ist mittlerweile defekt und nur sporadisch durch einen Bauzaun aus Draht ersetzt worden.
Da es an der Lange-Feld-Straße keinen Radweg gibt, kann es hier zu gefährlichen Situationen kommen, wie von Radfahrern beklagt wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung, hier mit dem Eigentümer eine vernünftige Lösung zu finden?
2. Wie will die Verwaltung das wilde Plakatieren an diesem Zaun verhindern?
3. Wird die Verwaltung den Eigentümer auffordern, die am Zaun hängende Unterwäsche zu entfernen, wenn nein, warum nicht?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Da das Gelände offenbar geräumt wurde und von diesem daher keine Gefahren ausgehen, besteht keine Verpflichtung des Eigentümers zur Sicherung des Geländes durch einen Zaun.
Ein Zusammenhang zwischen dem ggf. nur unvollständig errichteten Zaun und einer etwaigen Gefährdung von Radfahrern ist hier nicht ersichtlich.
Es ist daher nicht von einem baurechtswidrigen Zustand auszugehen, der Anlass zum Einschreiten geben würde.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Die Verwaltung wird den Eigentümer des Grundstückes auffordern, die Wildplakatierung zu entfernen, da hier bauordnungsrechtlich ein widerrechtlicher Tatbestand erfüllt wird.

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Ein Einschreiten ist hier nicht geboten, Unterwäsche am Zaun stellt keinen baurechtswidrigen Zustand im Sinne des § 79 NBauO dar.