Anfrage Nr. 15-1896/2020:
Wasserstadt Limmer: Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag

Inhalt der Drucksache:

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Wasserstadt Limmer: Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag

Für den ersten Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer ist am 23.02.2017 mit dem Satzungsbeschluss des Rates für den Bebauungsplan Nr. 1535 Baurecht für zunächst ca. 550 Wohnungen geschaffen worden.

Für den ergänzenden städtebaulichen Vertrag ist lt. Ds. 1017/2016 N1 Folgendes als wesentliche Vertragsbedingung festgelegt worden:

„Es besteht die Verpflichtung für mindestens 20 % der WE im Geschosswohnungsbau im gesamten Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1535 (Vertragsgebiet, Anlage 1) einen Antrag auf Förderung nach dem städtischen Wohnförderprogramm (siehe Ursprungsdrucksache Nr. 1724/2013 zum Förderprogramm und die entsprechenden Fortschreibungen) zu stellen und im Falle der Förderung die geförderten Wohnungen der Fördervereinbarung entsprechend zu errichten und zu vermieten. Die Umsetzung dieser Verpflichtung durch die WLG kann dann in den in Anlage 2 zu dieser Drucksache gekennzeichneten Baufeldern erfolgen. Dabei kann der Anteil an gefördertem Wohnraum innerhalb dieser Baufelder zwischen 10 % und max. 35 % liegen, wenn im Übrigen die Gesamtzahl der geförderten Wohnungen eingehalten wird. Der Antrag auf Förderung ist spätestens mit der jeweiligen Bauantragstellung einzureichen.“

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Hinsichtlich des Sachstandes zur Realisierung des 1. Bauabschnitts und des städtebaulichen Vertrages:

1. Für wie viele Wohnungen wurden bisher insgesamt Bauanträge eingereicht bzw. genehmigt, wieviele davon sind als Sozialwohnungen vorgesehen und wurden die Vorgaben des städtebaulichen Vertrages dabei eingehalten?

2. Wieviel Wohnungen für Mieter mit „mittlerem Einkommen“ wird es zwischen dem Hochpreis-Segment und den Wohnungen für B-Schein-Berechtigte geben?

3. Welche Konsequenzen erwägt die Verwaltung im Hinblick auf weitere Bauabschnitte?