Drucksache Nr. 15-1885/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Jede Nacht Party am Rübezahlplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 22.08.2019
TOP 6.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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15-1885/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Jede Nacht Party am Rübezahlplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 22.08.2019
TOP 6.1.4.

Anwohner des Rübezahlplatzes in Mittelfeld haben sich hilfesuchend an den Bezirksrat gewandt.
Danach soll eine Gruppe von teils stadtbekannten Alkoholikern hier nahezu jeden Tag die Nacht zum Tag machen und den Anwohnern die Ruhe rauben. Mehrfach herbeigerufene Polizeibeamte sollen Anwohnern zuletzt gar den Rat erteilt haben: „Dann ziehen Sie doch weg.“ Ein nicht ganz so überzeugender und hilfreicher Lösungsvorschlag.

Wir fragen daher die Verwaltung:
1) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, ruhestörenden Lärm und Belästigungen der Anwohner rund um den Rübezahlplatz zu verhindern oder zumindest einzudämmen?

2) Wann wird der städtische Ordnungsdienst auch zur Abend- und Nachtzeit am Rübezahlplatz eingesetzt?

3) Ist die Verhängung und Überwachung eines generellen Alkoholverbotes für den Rübezahlplatz möglich?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1). Wenn die Ordnungskräfte ruhestörenden Lärm bemerken, können Sie die den Lärm verursachenden nach § 11 NPolG auffordern, den Lärm zu unterlassen. Wenn die Angesprochenen dem nicht nachkommen, können sie einen Platzverweis gem. § 17 Abs. 1 NPolG erteilen. Wenn der Lärm geeignet ist, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu belästigen und der Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß erregt wird, kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 118 OwiG aufgenommen werden.


2) Der Ordnungsdienst hatte schon im Jahre 2018 neben aktuellen Hinweisen v.a. die in der Sondersitzung des Stadtbezirksrats genannten Themen und Örtlichkeiten im Blick. Am 11.12.18 fand ein gemeinsamer Besichtigungstermin mit den Sozialarbeiter*innen (Gemeinwesenarbeit Mittelfeld, OE 50.52.2) und der Direktorin der Grundschule Beuthener Straße statt. Seitdem wurde auch dem Rübezahlplatz besondere Aufmerksamkeit zuteil. Er wurde daher seit längerem regelmäßig kontrolliert.
Die aktuelle Anfrage wurde zum Anlass genommen, den Platz noch engmaschiger zu kontrollieren. Vom 01.08. – 15.08.19 fanden insgesamt acht Kontrollgänge abends zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr statt. Zweimal wurde die Polizei zur Hilfe gerufen, da die jeweils kleine Personengruppe (4-5 Personen) stark alkoholisiert war und keinesfalls einsichtig, sondern sehr aggressiv auf eine Ansprache des Ordnungsdienstes reagierte. Die anderen Tage war entweder niemand auf dem Platz oder es gab keine besonderen Vorkommnisse. Der Platz wird auch zukünftig weiterhin kontrolliert werden.

3) Für den Erlass eines Alkoholkonsumverbotes muss in jedem Fall detailliert dargelegt werden können, dass durch den Alkoholkonsum in der konkreten geographischen Lage ein schädigendes Verhalten zu erwarten ist, wobei dieses sich gegen ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung richten muss. Weitergehend darf der Kommune kein anderes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen, welches mit geringeren Eingriffen in die Rechte der Bürger ein vergleichbares Ergebnis erzeugen würde. Es reicht insoweit nicht, dass oftmals alkoholisierte Personen zu Verhaltensweisen neigen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Vielmehr müsste dieser Konsum generell zu einem Verhalten bei den betroffenen Personen führen, das einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Eine solche Kausalität kann für den Rübezahlplatz gegenwärtig nicht nachgewiesen werden.