Drucksache Nr. 15-1859/2020 F2:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Spielstraßen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 17.09.2020
TOP 6.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-1859/2020 F2
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Spielstraßen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 17.09.2020
TOP 6.4.1.

Im Stadtbezirk Ricklingen befinden sich zahlreiche Wohnquartiere, deren Straßen vor allem von Anliegern genutzt werden und die bisher als Tempo 30 Zonen ausgewiesen sind. Zudem wohnen hier viele Familien mit Kindern. Im sinne der Aufwertung der Wohnquartiere und insbesondere auch für die Sicherheit von spielenden Kindern kann daher die Einrichtung neuer verkehrsberuhigter Bereiche - sogenannter Spielstraßen - eine Option zur Weiterentwicklung der Quartiere sein.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
  1. Wie bewertet die Landeshauptstadt Hannover die Ausweisung weitergehender verkhersberuhigter Maßnahmen, wie z.B. Spielstraßen im Kontextder Quartiersaufwertung und einer Verbesserung der Verkehrssicherheit?
  2. Sind in der kommenden Zeit weitere Straßenerneuerungen im Stadtbezirk Ricklingen geplant und wird bei diesen in Betracht gezogen, die Verkehrsflächen im Zuge der Maßnahmen zu Spielstraßen umzuwidmen?
  3. Ist es möglich, bestehende Anliegerstraßen zu Spielstraßen umzuwidmen, ohne bauliche Anpassungen vorzunehmen?

Antwort

Zu 1.) Es wird nicht als zielführend angesehen, durch bloße Beschilderung bzw. Ausweisung verkehrsberuhigter Bereiche eine tatsächliche Beruhigung des Verkehrs innerhalb einer Straße oder eines Quartiers oder eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Dies kann nur im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen (siehe Antwort zu Frage 3) und einem generellen Umdenken der Verkehrsteilnehmenden zum Erfolg führen.
Darüber hinaus sind bei einer Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich die technischen und verkehrlichen Voraussetzungen einer Straße / eines Quartiers hinsichtlich der Kfz-Stärke, der baulichen Randbedingungen (Straßenbreite, Straßenlänge) sowie der maßgeblichen Aufenthaltsfunktion im Einzelfall zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.

Zu 2.) In nächster Zeit ist die Gesamterneuerung der Gehrdener Straße über das Sonderprogramm Grunderneuerung im Bestand (GiB) der 2. Staffel vorgesehen. Bei Maßnahmen, die über das Sonderprogramm GiB durchgeführt werden, sind Querschnittsänderungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher ist eine Änderung der StVO-Beschilderung mit Zeichen 325 nicht möglich.
Weitere Grunderneuerungen von Straßen, die eine Herstellung und Beschilderung als verkehrsberuhigten Bereich ermöglichen, sind im Stadtbezirk Ricklingen aktuell nicht vorgesehen.

Zu 3.) Die Anfrage bezieht sich auf die Umwandlung von in Tempo-30-Zonen liegenden Anliegerstraßen (im Sinne von Wohnstraßen) in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325). Die Ausweisung als eine „Spielstraße“ mit Zeichen 250 und ZZ 1010-10 würde das Verbot jeglichen Kfz-Verkehrs bedeuten.

- Anliegerstraßen (i.S.v. Wohnstraßen) sind meist den Tempo-30-Zonen zugeordnet, deren Einrichtung insbesondere dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer dienen. Sie sind im Prinzip der Trennung von Fuß- und Fahrverkehr ausgebaut und verfügen in der Regel über eine durch Borde oder Bordrinnen abgetrennte Fahrbahn.

- Verkehrsberuhigte Bereiche sind nach dem Mischungsprinzip, d.h. in der Regel ohne Borde und/oder Bordrinnen niveaugleich angelegt. Mit dem Mischungsprinzip wird versucht, durch intensive Gestaltungsmaßnahmen sowie eine höhengleiche Ausbildung des gesamten Straßenraumes mehrere Nutzungen möglichst weitgehend miteinander verträglich zu machen. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt gem. Verwaltungsvorschrift zur StVO nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehrsaufkommen in Betracht. Die mit Zeichen 325 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Es ist Vorsorge für den ruhenden Verkehr in Form von baulich ausgewiesenen Stellplätzen zu treffen.

Aufgrund der grundsätzlich verschiedenen Entwurfsprinzipien für Wohnstraßen in geschwindigkeitsbegrenzten Zonen und für verkehrsberuhigte Bereiche ist in der Regel eine Umwandlung bestehender Straßen ohne bauliche Maßnahmen bzw. Anpassungen nicht möglich.