Anfrage Nr. 15-1846/2021:
Wenn Gesetz und Verwaltungshandeln auseinanderfallen

Inhalt der Drucksache:

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Wenn Gesetz und Verwaltungshandeln auseinanderfallen

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hatte in seiner Sitzung vom 10. Juni 2021 die Verwaltung beauftragt, beauftragt, ein neues Gestaltungskonzept für den Platz vor dem Nachbarschaftstreff in Mittelfeld zu erarbeiten (Drs. 15-1247/2021).

Dies liegt in der Entscheidungskompetenz des Stadtbezirksrates. In § 93 Abs. 1 Nr. 1 NKomVerfG heißt es, der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet der der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in Angelegenheiten der Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht. Damit korrespondiert § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der LH Hannover, wonach der zuständige Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten entscheidet:1.a) Um-und Ausbau, Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Stadtteilbibliotheken, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, soweit deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.



Bei dem Nachbarschaftstreff Mittelfeld handelt es sich um eine derartige Einrichtung.

Nun hat die Verwaltung in der Drs. 15-1247/2021 S1 mitgeteilt, dass sie nicht gedenkt, dem o.g. Antrag zu folgen.

Gem. § 85 NKomVerfG hat der Hauptverwaltungsbeamte (und damit die ihm unterstehende Verwaltung) die Beschlüsse der Vertretung – und damit auch die des Stadtbezirksrates – auszuführen. Die Verwaltung kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie bindende Beschlüsse der Bürgervertretung ausführt oder nicht. D.h., wenn der Stadtbezirksrat einen Antrag im Rahmen seiner Kompetenz beschlossen hat, muss die Verwaltung ihn ausführen.



Wir fragen die Verwaltung,
1. Aufgrund welcher rechtlichen Ermächtigung meint die Verwaltung, von den Vorgaben des NKomVerfG abweichen zu können?
2. Hält die Verwaltung den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch hinsichtlich der LH Hannover für einschlägig?