Antrag Nr. 15-1846/2011:
Für einen sicheren Winter 2011

Inhalt der Drucksache:

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Für einen sicheren Winter 2011

Antrag

Wir fordern die Verwaltung auf, gemeinsam mit dem Bezirksrat Buchholz-Kleefeld und anderen Organisationen vor Ort, ein Konzept für eine Informationskampagne über die Räumpflicht nach § 4 der Straßenreinigungssatzung für die Landeshauptstadt Hannover zu erarbeiten. Ferner regen wir an, ein System von Nachbarschaftshilfe zu bewerben, um ältere und kranke Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung ihrer Pflicht zu unterstützen.

Begründung

In den vergangenen Wintern gab es immer wieder Beschwerden über nicht geräumte Fußwege im Stadtbezirk. Dies betraf Privatgrundstücke, öffentliche Flächen wie auch - besonders ärgerlich - die Grundstücke von großen, hier ansässigen Firmen.
Nach dem oben erwähnten § 4 der Straßenreinigungssatzung besteht für die Eigentümer aller Grundstücke, die nicht vom "Cityring" eingeschlossen sind, eine Räumpflicht. Der § 5 der Straßenreinigungsverordnung sieht hier genaue Richtlinien vor (siehe Anlage).
Diese Tatsache scheint einigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen nicht ausreichend bewusst zu sein. In diesem Jahr soll rechtzeitig mit einer Informationskampagne darüber aufgeklärt werden.

Gleichzeitig soll für Solidarität unter den Bürgerinnen und Bürgern geworben werden, damit auch Grundstücke von Senioren und kranken Menschen geräumt werden können.
Wir betrachten das Räumen vor dem eigenen Grundstück als eine Bürgerpflicht. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, nur immer auf die "öffentliche Hand" zu schimpfen!
Auch die Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, für einen ausreichenden Winterdienst vor ihren Liegenschaften zu sorgen.

Anlage

aus: Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover
(Straßenreinigungsverordnung)
in der Fassung vom 17.12.2010

„ (...) § 5
Beseitigung von Schnee sowie Schnee-und Eisglätte auf den dem
Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und aus den Gossen

(1) Die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen sind bei Schnee sowie
Schnee-und Eisglätte so begehbar zu halten, dass die Fußgänger nicht mehr als
nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder behindert werden.

(2) An Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis
22.00 Uhr sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen nach jedem
Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in
angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen.

(3) Bei Schnee-und Eisglätte sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen-
flächen mit abstumpfenden Stoffen in der gleichen Breite zu streuen, in der sie der
Schneeräumung unterliegen. Nur auf Treppen und Rampen ist die Verwendung
auftauender Stoffe (z.B. Salz) gestattet. Bei Bedarf kann der Zweckverband
auftauende Stoffe in Fußgängerstraßen, auf Sonderparkplätzen für Behinderte und
deren Zuwegung zum nächsten Gehweg sowie auf verkehrswichtigen Radwegen
einsetzen. Zur Beseitigung von Schnee, Eis, Schnee-und Eisglätte dürfen
umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden.

(4) Gehwege sind den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechend mindestens
jedoch in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Schnee-und Eisglätte freizuhalten.
Für Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m gilt das für die gesamte Gehwegbreite.

(5) Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der
Fahrbahn oder, sofern ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der
Fahrbahn von Schnee und Schnee-und Eisglätte freizuhalten.

(6) Der geräumte Schnee ist am Seitenrand der dem Fußgängerverkehr dienenden
Straßenflächen und in mindestens 0,30 m Abstand zur Fahrbahn oder zum Radweg
aufzuschichten. Bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,50 m oder wenn
durch das Aufschichten zwangsläufig eine Fußgängerverkehrsfläche unter 1,50 m
eintreten würde, darf der Fahrbahnrand in Anspruch genommen werden. Je nach
Breite des Grundstückes ist der Schneewall an einer oder mehreren Stellen so zu
durchbrechen, dass die Ver- und Entsorgung des Grundstückes gesichert ist und
das Schmelzwasser ablaufen kann. Schnee und Eis dürfen nur so aufgeschichtet
werden, dass sowohl die Straßenbahn-und Bushaltestellen als auch die Zugänge
zu den amtlich gekennzeichneten oder sonstigen Fußgängerüberwegen an
Straßeneinmündungen oder -kreuzungen frei bleiben. Die
Kanalisationsschachtdeckel, Straßenabläufe und Hydranten dürfen nicht
zugeschüttet werden. Bei einsetzendem Tauwetter sind die Gossen,
Straßenabläufe und die Kanalisationsschachtdeckel freizuschaufeln. (...)“