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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirksratsherrn Andreas Köhn
Antrag,
gemäß § 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Ziffer 2 NGO für den Verlust des Sitzes von Bezirksratsherrn Andreas Köhn im Stadtbezirksrat Linden-Limmer vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
- entfällt -
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Andreas Köhn hat mitgeteilt, dass er zum 14.08.2008 aus Hannover verzogen ist. Damit sind die Voraussetzungen für den Sitzverlust gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 2 NGO gegeben.
Der Stadtbezirksrat hat nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 NGO das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sitzverlust festzustellen; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
18.62.10
Hannover / 20.08.2008