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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umbau Fahrradstraßen
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 20.09.2023
TOP 5.2.1.
Mit der Drucksache 1415/2023 informiert die Verwaltung den Bezirksrat über die geplanten Anpassungen in den Fahrradstraßen im Stadtbezirk. Die Verwaltung sieht diese Umbaumaßnahmen laut Auskunft aus der Sitzung vom 21.06.2023 als Geschäft der laufenden Verwaltung und sieht daher weder ein Anhörungs- noch ein Entscheidungsrecht beim Bezirksrat.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
- Warum besteht kein Entscheidungsrecht nach §93NKomVG in Bezug auf, das Ändern des Vorfahrtsrechtes in den Fahrradstraßen, das Aufstellen der Modalfilter, das Entfallen von Stellplätzen?
- Warum besteht kein Anhörungsrecht nach §94NKomVG in Bezug auf, das Ändern des Vorfahrtsrechtes in den Fahrradstraßen, das Aufstellen der Modalfilter, das Entfallen von Stellplätzen?
- Auf welcher Grundlage kommt die Verwaltung zum Schluss, dass ein zwei Jahre altes Gerichtsurteil für eine bestimmte Fahrradstraße, auch für alle anderen Fahrradstraßen, anzuwenden ist? Woraus ergibt sich die aktuelle Dringlichkeit, dies ohne ausreichende Einbindung des Bezirksrates zu machen?
Antwort
Zu 1.) Gem. § 93 NKomVG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 e) der Hauptsatzung der LHH liegt die Verkehrsplanung im Bereich des eigenen Wirkungskreises - mit Ausnahme des ÖPNV, soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht - beim Bezirksrat. Alle beantragten Punkte bewegen sich jedoch ausnahmslos im Bereich des übertragenen Wirkungskreises, weil hier Rechtsgrundlage die bundesgesetzlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zur Anwendung kommen.
Zu 2.) In diesen genannten Fällen steht dem Bezirksrat nur ein Initiativrecht zu, z.B. einen Prüfauftrag zu erteilen.
Zu 3.) Mit dem angesprochenen Urteil aus 2021 hat das Verwaltungsgericht Hannover allgemeinverbindliche Grundsatzvorgaben für die Rechtmäßigkeit von Anordnungen von Fahrradstraßen gemacht. Daraufhin mussten dann von der Verwaltung – im Rahmen der personellen Ressourcen - zwangsläufig auch die Anordnungen/Rahmenbedingungen von anderen bestehenden Fahrradstraßen dahingehend geprüft werden, ob diese Grundsätze eingehalten sind.