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In der Maschstraße sind mehrere Straßenparkplätze von der Verwaltung eingezogen worden in dem sie Fahrradbügel auf die Fläche der entsprechenden Parkplätze gesetzt hat.
Gleiches gilt für die einen Parkplatz auf der Südseite der Langensalzastraße am Übergang zur Maschstraße. Letzteres ist eine „Übererfüllung“ des Antrags 15-0637/2022 der CDU-Bezirksratsfraktion in dem nur die Intallation von Fahrradbügeln, wenn möglich auch für Lastenfahrräder, auf dem Gehweg beschlossen wurde und nicht auf der Fahrbahn durch Einzug von Parkplätzen. In der Entscheidung der Verwaltung zu dem Antrag des Bezirksrats ist auch nur von der beantragten Einrichtung von Fahrradbügeln auf dem Gehweg.
In beiden Straßen wurden die Maßnahmen zur Umwandlung der Parkplätze dem Bezirksrat nicht zur Entscheidung vorgelegt. Nach § 11 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Hannover steht dem jeweiligen Bezirksrat jedoch ein Entscheidungsrecht zu bei
„§ 11 Aufgaben der Stadtbezirksräte
(1) Soweit nicht der Rat nach § 58 Absatz 1 und 2 NKomVG ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 NKomVG dem oder der Oberbürgermeister*in obliegen, entscheidet der örtlich zuständige Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
6. bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen, die nicht wesentlich über die Stadtbezirksgrenzen hinausführen, keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamtmaßnahme mit überbezirklicher Auswirkung vorgenommen werden,“
Der Entzug der Parkplätze dient hier offensichtlich der Verkehrsberuhigung und ist keine laufende Maßnahme der Verwaltung.
Keine der Ausnahmen in § 11 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Hannover ist hier jedoch einschlägig. Die Maßnahmen wurden im Übrigen auch nicht in der Informationsdrucksache 1415/2023 zur Überprüfung der Fahrradstraßen genannt.
Die Straßen befinden sich in der kürzlich eingerichteten Anwohnerparkzone in der Südstadt. Diese sollte angeblich der Minderung des Parkdrucks dienen. Nach Einführung der Anwohnerparkzone hat die Stadt verkündet, dass sie die Anwohnerparkgebühren von derzeit € 30,70 demnächst vervielfachen möchte, um das Haushaltsdefizit zu schließen. Wenn die Gebühren steigen und gleichzeitig durch den Abbau von Parkplätzen die Chancen auf einen – nunmehr gebührenpflichtigen - Parkplatz sinken dürfte das viele betroffene Bürger nicht erfreuen.
Wir fragen die Verwaltung:
- Warum wurden die Maßnahmen dem Bezirksrat nicht nach § 11 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Hannover zur Entscheidung vorgelegt?
- Auf welcher Rechtsgrundlage, mit welcher Absicht wurden die Parkplätze eingezogen?
- Wie viele öffentliche Parkplätze sind durch solche oder andere Maßnahmen der Stadtverwaltung seit November 2021 auf dem Gebiet der Anwohnerparkzone in der Südstadt weggefallen und wie viele sollen noch wegfallen?
Zu 1. und 2.
Gem. § 93 NKomVG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 e) bzw. § 11 Nr. 6 der Hauptsatzung der LHH liegt die Zuständigkeit für Verkehrsplanung oder die Einrichtung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung im Bereich des eigenen Wirkungskreises - mit Ausnahme des ÖPNV, soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht - beim Bezirksrat.
Bei der Einrichtung von Fahrradstellplätzen in Bereichen, die bisher zum Parken für motorisierte Fahrzeuge genutzt wurden, handelt es sich jedoch nicht um eine Verkehrsplanung oder Maßnahme zur Verkehrsberuhigung, sondern in diesen Fällen (weil die Einrichtung im Fahrbahnbereich, bzw. in bisherigen Parkflächen erfolgt und damit zwingend ergänzende verkehrsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen sind) ausnahmslos um Maßnahmen nach den bundesgesetzlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und damit um eine Aufgabenwahrnehmung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises. Anders könnte das ggf. zu bewerten sein, wenn Fahrradabstellanlagen im Bereich von Nebenanlagen eingerichtet werden und dort keine ergänzenden Verkehrsmaßnahmen (Markierung und/oder Beschilderung) angeordnet werden müssen.
In solchen Fällen steht dem Bezirksrat nur ein Initiativrecht zu, z.B. einen Prüfauftrag zu erteilen.
Die Einrichtung von Fahrradstellplätzen in bisherigen Park- oder Einmündungsbereichen erfolgt auf der Grundlage der Abwägung, ob diese Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, dass die Gehwegbereiche nicht mehr durch dort zulässigerweise abgestellte Fahrräder ggf. auch in unzumutbarer Weise eingeengt werden. Dieses ist grundsätzlich zu bejahen.
Im Zuge der Einrichtung der Bewohner*innenparkzonen wurde in der Stellplatzbilanz bereits der Wegfall dieser Parkflächen, die jetzt mit Fahrradbügeln belegt sind/werden, berücksichtigt, so dass die jetzige Belegung der Flächen zu Gunsten des Radverkehrs verkehrsrechtlich als nicht (relevant) nachteilig zu qualifizieren ist. Die Einrichtung von Fahrradabstellanlagen im Einmündungsbereichen erhöht zudem die Verkehrssicherheit, weil dort dann regelmäßig nicht mehr ordnungswidrig geparkt werden kann und sich dadurch die Querungs- und Sichtbeziehungen für den Fußverkehr nachhaltig verbessern, ohne dass dadurch reguläre Stellplätze wegfallen.
Aus diesem Grund erfolgte die verkehrsbehördliche Anordnung der Fahrradstellplätze nach
§ 45 StVO.
Zu 3.
Es sind bisher 11 Stellplätze weggefallen und es werden noch weitere ca. 70 Stellplätze wegfallen.