Anfrage Nr. 15-1745/2019:
Zweirichtungsradverkehr im Straßenzug Eulenkamp/Sündernstraße/Langenforther Straße

Inhalt der Drucksache:

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Zweirichtungsradverkehr im Straßenzug Eulenkamp/Sündernstraße/Langenforther Straße

Seit Ausbau des o.g. Straßenzugs Ende der 1990er-Jahre wurde beidseitig auf den Radwegen die Nutzung in jeweils beide Richtungen zugelassen. Die Beschilderung, alle Markierungen sowie die Radfahrerampeln waren auf beiden Straßenseiten für beide Richtungen jeweils vorhanden.

Vor einigen Tagen wurden zunächst die Radfahrerampeln teilweise abgehängt, dann die Beschilderung geändert (s. Anlagen) und nun auch die Markierungen auf den Radwegen, die die zwei Fahrtrichtungen angezeigt haben zum Teil entfernt.

Aktuell ist es damit nur in einzelnen Abschnitten des Straßenzugs erlaubt, den Radweg in beide Fahrtrichtungen zu nutzen. Dies stößt in der Bevölkerung auf Unverständnis, zumal die Radwege beidseitig in dem Straßenzug in gleicher Breite in gleicher Bauart errichtet wurden. Weiterhin ist in anderen Straßen, z.B. der General-Wever-Straße, eine solche Teilsperrung nicht erfolgt.

Ein Bürger, der mit der Stadtverwaltung in dieser Angelegenheit Kontakt aufgenommen hat, erhielt die Auskunft, dass mit dieser Maßnahme ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (7.Kammer) vom 17.11.2016 (7 A 2528/16) zur Umsetzung kommt. Warum ein Urteil aus dem Jahr 2016 erst Mitte 2019 zur Anwendung kommt, bleibt unklar. Auch der direkte, örtliche Bezug, den die Rechtsprechung zu dem o.g. Straßenzug haben könnte, ist nicht erkennbar.

Momentan besteht für den Radverkehr eine sehr unbefriedigende Situation, da mit der Durchsetzung des Einrichtungsverkehrs ausschließlich in einem Teilstück des Eulenkamps je nach gewünschter Fahrtroute die Verpflichtung zum mehrmaligen Wechsel der Fahrbahnseite verbunden sein kann. Dies ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll, da neben dem Zeitverlust (durch mehrerer Ampelphasen zur zusätzlichen Straßenüberquerung) auch ein höheres Verletzungsrisiko bestehen kann.

Hierzu fragt die SPD-Fraktion die Verwaltung
1. Wieso ist die o.g. Rechtsprechung im o.g. Straßenzug zur Anwendung gekommen, wird aber in anderen Straßen des Stadtgebietes nicht umgesetzt? Welche Faktoren wurden seitens der Veraltung zur Auswahl der relevanten Straßen herangezogen und wie verpflichtend ist die Umsetzung? (Bitte auch alle Straßen im Stadtbezirk angeben, in denen eine Umsetzung bereits erfolgt ist bzw. die Umsetzung bereits geplant ist)
2. Wie kann es sein, dass trotz gleicher Bechaffenheit der Radwege:
- in einzelnen Abschnitten des Straßenzugs der Zweirichtungsradverkehr auf Radwegen geduldet wird (z.B. in Höhe der Brücke über den Mittellandkanal bis Fußgängerampel Höhe Posener Straße),
- in anderen unterbunden wird (Eulenkamp zwischen Fußgängerampel Höhe Posener Straße und Kreuzung Ebelingstraße) und
- in anderen Abschnitten keine eindeutige Beschilderung/Radwegemarkierung vorhanden ist?
3. Wurde seitens der Verwaltung die Möglichkeit geprüft, in allen betroffenen Straßen den Zweirichtungsverkehr durch das Verkehrsschild VZ 1022-10 (Radfahrer frei) weiterhin zu dulden? Unter welchen Bedingungen ist dies möglich?