Antrag Nr. 15-1735/2021:
Sofortige Umsetzung der Forderung des Bezirksrates nach Erstellung eines Gestaltungskonzeptes für den Vorplatz des Mittelfelder Nachbarschaftstreffs

Inhalt der Drucksache:

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Sofortige Umsetzung der Forderung des Bezirksrates nach Erstellung eines Gestaltungskonzeptes für den Vorplatz des Mittelfelder Nachbarschaftstreffs

Antrag

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hatte in seiner Sitzung vom 10. Juni 2021 die Verwaltung beauftragt, beauftragt, ein neues Gestaltungskonzept für den Platz vor dem Nachbarschaftstreff in Mittelfeld zu erarbeiten (Drs. 15-1247/2021). Nun hat die Verwaltung in der Drs. 15-1247/2021 S1 mitgeteilt, dass sie nicht gedenkt, dem o.g. Antrag zu folgen.

Gem. § 85 NKomVerfG hat der Hauptverwaltungsbeamte (und damit die ihm unterstehende Verwaltung) die Beschlüsse der Vertretung – und damit auch die des Stadtbezirksrates – auszuführen. Die Verwaltung kann nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie bindende Beschlüsse der Bürgervertretung ausführt oder nicht. D.h., wenn der Stadtbezirksrat einen Antrag im Rahmen seiner Kompetenz beschlossen hat, muss die Verwaltung ihn ausführen.

Wir fordern die Verwaltung daher auf, der Forderung des Bezirksrates vollumfänglich und zeitnah zu folgen.

Begründung

Der Beschluss zur DS 15-1247/2021 liegt in der Entscheidungskompetenz des Stadtbezirksrates. In § 93 Abs. 1 Nr. 1 NKomVerfG heißt es, der Stadtbezirksrat vertritt die Interessen der Ortschaft oder des Stadtteils und fördert deren oder dessen positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, entscheidet der der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in Angelegenheiten der Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Stadtbezirk oder in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk oder die Ortschaft nicht hinausgeht. Da der Stadtbezirksrat diesen Antrag im Rahmen seiner Kompetenz beschlossen hat, muss die Verwaltung ihn ausführen.