Drucksache Nr. 15-1709/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umbau zum Hotel in der Arndtstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 24.06.2019
TOP 10.2.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-1709/2019 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umbau zum Hotel in der Arndtstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 24.06.2019
TOP 10.2.1.

Gegenüber der türkischen Botschaft wird in der Arndtstraße derzeit eine Immobilie grundlegend umgebaut und zu einem Hotel umfunktioniert.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:
1. Inwiefern ist der Umbau und die Nutzungsänderung mit geltendem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vereinbar?
2. Inwiefern wurde von Seiten der Stadt geprüft, ob nicht eine Veränderungssperre mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum sinnvoll wäre?
3. Inwiefern wurden die politischen Gremien rechtzeitig unterrichtet und einbezogen, um damit die Gelegenheit zu bekommen, ggf. Einfluss auf die zukünftige Nutzung der Immobilie nehmen zu können?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Das ehemalige Büro- und Geschäftsgebäude Andtstraße / Ecke Am Klagesmarkt wird in ein Hotel umgenutzt und umgebaut Das Bauvorhaben entspricht dem Planungs- und Bauordnungsrecht. Die Baugenehmigung wurde dementsprechend im März 2019 erteilt.
Der Bebauungsplan 519 setzt Mischgebiet fest. Das Hotel ist im Mischgebiet zulässig, eine ausreichende Mischung mit Wohnen bleibt gewahrt.
2. Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplanes in Hinblick auf eine gemischte Nutzung hat weiterhin Bestand. Insbesondere die Lagen am Cityring sind nur bedingt für eine Wohnnutzung geeignet. Vor diesem Hintergrund wurde die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes und eine damit verbundene Veränderungssperre gem. §14 BauGB nicht geprüft.
3. Ein Baurecht für die Umnutzung war auf Grundlage des Bebauungsplanes 519 gegeben, so dass die Baugenehmigung im Rahmen des laufenden Geschäfts der Verwaltung erteilt wurde. Eine Unterrichtung bzw. die Beschlussfassung durch ein politisches Gremium war nicht erforderlich.