Drucksache Nr. 15-1708/2019 N1 S1:
Entscheidung
Schrägparkplätze an der Eilenriede
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 24.06.2019
TOP 9.5.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1708/2019 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Schrägparkplätze an der Eilenriede
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 24.06.2019
TOP 9.5.4.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Landeshauptstadt Hannover prüft, ob nicht an der Hohenzollernstraße zwischen der Fußgängerampel Oscar-Winter-Straße zur Eilenriede und dem Lister Turm an geeigneten Stellen auf Seiten der Eilenriede Schrägparkplätze ohne Einschränkung des Waldrandes eingerichtet werden können.

Entscheidung

Dem Antrag wurde gefolgt.

Ziel des Antrages war die Überprüfung der Einrichtung möglicher Schrägparkstände auf der östlichen Seite der Hohenzollernstraße zwischen der Fußgängerlichtsignalanlage Oskar-Winter-Straße und dem Lister Turm (Bernadotteallee) ohne dabei den Waldrand „einzuschränken“.

Für die Anordnung von Schrägparkständen ist, abhängig vom Aufstellwinkel, gem. dem aktuell gültigen Regelwerk für Stadtstraßen (RASt 06) eine Mindestbreite von 4,15 m notwendig. Zurzeit befindet sich im vorgeschlagenen Bereich ein Längsparkstreifen von ca. 2,00 m Breite. Die Bordkante des Längsparkstreifens entspricht dabei ungefähr der Grundstücksgrenze zwischen der Verkehrsfläche (Fachbereich 66) und der Grünfläche (Fachbereich 67). Die Fahrbahnbreite Hohenzollernstraße beträgt im zu prüfenden Bereich ca. 7,20 m bis 7,40 m.

Um Schrägparkstände einzurichten wäre es notwendig die Fahrbahnbreite um ca. 2,15 m zu verkleinern, wodurch diese sich auf das Maß von ca. 5,05 m bis 5,25 m verschmälern würde. Die Hohenzollernstraße ist Teil des hannoverschen Vorbehaltsnetzes. Für Straßen dieser Kategorie ist eine Fahrbahnbreite von 5,05 m bis 5,25 m nicht ausreichend.

Die Prüfung mögliche Schrägparkstände im Bereich der Grünfläche einzurichten ergab ein negatives Ergebnis. Die Grünfläche gilt als Waldfläche, bei der eine Genehmigung der Bebauung durch die Untere Waldbehörde der Region Hannover erfolgen müsste. Einer Rodung wird meist nur unter Anordnung einer Erstaufforstung (Waldneubildung) zugestimmt. Zudem ist die Verringerung der Waldfläche fachlich nicht zu empfehlen. Seit Bestehen der Eilenriede gilt der Grundsatz, die Eilenriede als Stadtwald in ihrem Bestand zu schützen und darüber hinaus sogar zu mehren. Bei einer Flächeninanspruchnahme würde der bestehende Waldrand, insbesondere Kraut und Strauchschicht, reduziert. Zudem käme es zur Bodenversiegelung. Dies würde den Wurzelraum angrenzender Bäume reduzieren, was sich negativ auf die Vitalität benachbarter Bäume auswirken würde. Überdies hat der Rat mit der Drucksache 2302/2009 die Verwaltung beauftragt, geeignete Flächen im Stadtgebiet Hannovers aufzuzeigen, auf denen vorhandene Waldflächen erweitert bzw. neue Waldflächen entwickelt werden können. Der Beschluss des Stadtbezirksrats zur Anlage von Parkplätzen auf Waldgebiet würde diesem Ratsbeschluss entgegenstehen.