Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Bebauungsplan Nr. 698, 3. Änderung, Im Buchenfelde
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 698, 1. Änderung
Änderung der Festsetzung eines Gewerbegebietes in allgemeines Wohngebiet
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen.
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderaspekte wurden eingehend geprüft. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf unterschiedliche Auswirkungen für Frauen und Männer hinweisen. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist fußläufig gegeben. Einkaufsstandorte und sonstige Infrastruktureinrichtungen sind in der Nähe vorhanden.
Kostentabelle
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 698 entstehen keine Kosten für die Stadt Hannover. Der Grundstückseigentümer hat sich bereit erklärt, erforderliche Planungsleistungen auf seine Kosten zu erbringen. Das Architekturbüro Michael Koch, Architektur + Stadtplanung hat in seinem Auftrag allgemeine Ziele und Zwecke der Planung erarbeitet, die wesentliche Grundlage für den Textteil (Anlage 2) und die zeichnerische Darstellung (Anlage 3) sind. Der Eigentümer hat sich ferner bereit erklärt, eine ggf. notwendige Infrastrukturabgabe zu entrichten. Falls erforderlich, erfolgt eine vertragliche Regelung im weiteren Verfahren.
Begründung des Antrages
Das Grundstück „Im Buchenfelde 8-10“ liegt nach dem Brand einer ursprünglich dort befindlichen Halle seit Mitte 2002 brach. Dem Eigentümer ist es trotz intensiven Bemühens nicht gelungen, das Grundstück für gewerbliche Zwecke zu veräußern. Es existiert jedoch eine Nachfrage nach guten Wohnbaugrundstücken in Bemerode und auch konkret für das genannte Grundstück. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 698 von Gewerbegebiet in allgemeines Wohngebiet geändert werden.
Das Verfahren wird nach neuem Baurecht (BauGB in der seit dem 20.7.2005 gültigen Fassung) weitergeführt.