Anfrage Nr. 15-1643/2019:
Einhaltung der Erhaltungssatzung für das Gebäude Hildesheimer Straße 230

Inhalt der Drucksache:

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Einhaltung der Erhaltungssatzung für das Gebäude Hildesheimer Straße 230

Am Gebäude Hildesheimer Straße 230 haben sichtbar ausführliche Abrissarbeiten begonnen, im Wesentlichen ist nur die Fassade (zur Hildesheimer Straße hin) stehen geblieben. Laut der 2015 beschlossenen Erhaltungssatzung (siehe Drucksache 0462/2015) umfassen die Ziele dieser:

· den Erhalt der Kubatur und äußeren Anmutung, die durch Fachwerk und ein dominantes ziegelgedecktes Satteldach mit Krüppelwalm ohne Einschnitte mit zurückhaltend dimensionierten Gauben geprägt ist,
· das Remisengebäude an der südlichen Grundstücksgrenze,
· der Giebel des Krüppelwalmdaches zur Straßenseite und
· den deutlich tieferen Vorgarten einschließlich des an der südlichen Grenze stehenden Kastanienbaumes.

Dazu frage ich die Verwaltung:

1. Wird die Erhaltungssatzung auch bei Abriss weiter Teile und Neu-Errichtung weiter Teile des Hauses eingehalten, wie jetzt offenbar vorgesehen?
2. Zählt es auch als Erhaltung des ziegelgedeckten „Satteldach mit Krüppelwalm“, wenn dieses, wie jetzt offenbar vorgesehen, zunächst komplett abgedeckt und anschließend neu errichtet wird?
3. Wie sieht es mit der Erhaltung des Remisengebäudes an der südlichen Grundstücksgrenze aus, welches offenbar ebenfalls abgerissen wurde? Wird dieses originalgetreu wiederaufgebaut und ist ein solcher Neubau (Nur der Erhalt der Frontseite) von der Erhaltungssatzung abgedeckt?