Drucksache Nr. 15-1639/2024 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa:
Abgabe- und Abholstelle für Pakete im verkehrsberuhigten Bereich
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 05.09.2024
TOP 9.2.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1639/2024 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa:
Abgabe- und Abholstelle für Pakete im verkehrsberuhigten Bereich
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 05.09.2024
TOP 9.2.4.

Der Hans-Joachim-Toll-Weg in Hannover Badenstedt ist ein verkehrsberuhigter Bereich. Fahrzeuge müssen sich hier mit Schrittgeschwindigkeit bewegen, Fußverkehr darf nicht durch Fahrzeuge gefährdet oder behindert werden und spielende Kinder sind hier überall auf der Straße erlaubt.
Durchgangs- und Lkw-Verkehr sind nicht grundsätzlich verboten, sollen aber aus den Gebieten herausgehalten werden, um die Lebensqualität jenseits der Verkehrsströme zu erhöhen.
Aus der Bevölkerung haben uns jetzt Informationen erreicht, die genau diese Lebensqualität in Frage stellen.
Seit kurzer Zeit befindet sich im Hans-Joachim-Toll-Weg 48 ein sogenannter „UPS Access Point“ (Abgabe- und Abholstelle für Pakete) auf dem Gelände der hanova WOHNEN GmbH.
Hier können Pakete 24 Stunden, 7 Tage die Woche, von Privatpersonen als auch von Paketdiensten abgegeben und abgeholt werden.
Dies führt zu mehr Durchgangsverkehr in der Straße, da viele Menschen ihre Pakete mit dem Pkw zum Access Point bringen und abholen.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Welche Regeln/Gesetze gibt es für die Einrichtung und Genehmigung eines solchen „Access Point“ in der Landeshauptstadt Hannover?

2. Wie werden die Anwohner/spielende Kinder vor dem erhöhten Durchgangsverkehr und dem zusätzlichen Lärm in der verkehrsberuhigten Zone geschützt?

3. Widerspricht die Aufstellung des „Access Point“ und dem dadurch steigenden Durchgangsverkehr in dieser Stelle, nicht dem Sinn eines verkehrsberuhigten Bereiches?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


Zu 1.)
Der beschriebene Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 961. Die Zulässigkeit richtet sich in diesem Fall nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Die Ausweisung der Straße als verkehrsberuhigter Bereich hat keinen Einfluss auf die Erschließung und die planungsrechtliche Zulässigkeit.

Zu 2.)
Dieser Access Point ist auf einer Privatfläche errichtet und wird von den Bürger*innen aus dem näheren Umfeld genutzt. Öffentlich-baurechtlich dürfen Paketstationen bis 10 Kubikmeter verfahrensfrei aufgestellt werden. Gleichwohl müssen sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, d.h. dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Zu 3.)
Die Verkehrsregelung der Straße als verkehrsberuhigter Bereich hat keinen Einfluss auf die Erschließung und die planungsrechtliche Zulässigkeit.
Auch der zusätzliche Verkehr muss sich an die geltenden Verkehrsregeln halten. Die Einhaltung der Verkehrsregeln wird vom Verkehrsaußendienst überwacht. Hinweise können selbstverständlich weitergegeben werden.