Drucksache Nr. 15-1635/2011 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verdrängende Modernisierung für die Mieterschaft
in der Limmerstr. 56
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 07.09.2011
TOP 7.2.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1635/2011 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verdrängende Modernisierung für die Mieterschaft
in der Limmerstr. 56
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 07.09.2011
TOP 7.2.4.

In der Presse wurde über die Modernisierung und die damit einhergehende Verdrängung der bisherigen Wohnungsmieter im Hinterhaus der Limmerstr. 56 berichtet (>> Anhang), nachdem die Fa. auch schon in der Nordstadt Aufsehen erregte. Im Zusammenhang mit dieser Modernisierung nahm sich einer der Mieter das Leben, nachdem er durch die Planungen die Verdrängung aus seinem Geburtshaus befürchtete; andere Mieter leb(t)en über Wochen ohne Wasser- oder Abwasser. Inzwischen sind (neben der Witwe) bis auf eine Partei alle ehemaligen Bewohner ausgezogen. Der Eigentümer bewirbt die modernisierte Wohnung (zum doppelten Mietpreis) heute zynisch: „Hier in der Limmerstraße in Linden Nord können Sie den Wandel, die Flexibilität des Bezirkes und der Bewohner hautnah miterleben. Sein Sie inovativ und kommen Sie nach Linden Nord".

Da dem Bezirksrat die Planungen bisher nicht bekannt gemacht wurde fragen wir die Verwaltung:


1. War der Verwaltung die Modernisierung des Hinterhauses in der Limmerstr. 56 (durch Bauanträge etc.) bekannt und warum wurde der Bezirksrat nicht vorher darüber informiert?
2. Ist es zulässig bauliche Maßnahmen mit Eingriffen in die Statik (Entfernung tragender Wände) in einem bewohnten Objekt vorzunehmen oder den Bewohnern das Wohnen ohne Wasser / Abwasser zuzumuten?
3. Welche Möglichkeiten sieht die LHH von Modernisierung Betroffenen im Sinne der Einhaltung des Mietrechts Hilfen anzubieten?

Antwort

Zu 1.:
Ein Bauantrag wurde nicht gestellt. Im Rahmen einer Anwohnerbeschwerde über die Bautätigkeit wurde das Bauvorhaben bereits überprüft. Das Gebäude wird umfangreich saniert. Die festgestellten Arbeiten sind jedoch bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei, so dass weder ein Bauantrag oder eine Bauanzeige der Verwaltung eingereicht werden musste. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Nach dem Niedersächsischen Denkmalrecht liegt im Allgemeinen auch für Sanierungsarbeiten eine Genehmigungspflicht vor.

Ein Verfahren zur Überprüfung, ob das Denkmalrecht betroffen ist, wurde bereits eingeleitet. Eine Information an den Stadtbezirksrat über bauordnungsrechtliche oder denkmalrechtliche Verfahren erfolgt in der Regel nicht. Das Gebäude wurde im Rahmen der Sanierung Linden-Nord nicht aufgegriffen.

Zu 2.:
Sofern die Statik gesichert ist, können auch in einem bewohnten Gebäude statische Veränderungen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat die Entfernung auch tragender Wände in Wohngebäuden und Wohnungen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Der Bauherr muss ungeachtet der Freistellung selbstständig dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Eine Wasser-/Abwasserversorgung ist eine Anforderung, die das öffentliche Baurecht an Wohnungen stellt. Da der Verwaltung bisher keine Beschwerden der Mieter bekannt geworden sind und der Verwaltung nur der mit der Anfrage eingereichte Presseartikel vorliegt, indem von einer mit Baumaterialien verstopften Toilette gesprochen wurde, war ein bauordnungsrechtliches Eingreifen nicht angezeigt. Letztendlich wäre, sofern die Voraussetzungen zur Nutzung der Räume als Wohnung nicht mehr gegeben sind, eine Nutzungsuntersagung der Wohnräume gegenüber den Mietern auszusprechen.

Zu 3.:
Das Problem einer altmieterverdrängenden Modernisierung kann nicht mit Mitteln des Bauordnungsrechts gelöst werden. Sofern Betroffene im Bereich Bauordnung vorstellig werden und keine baurechtlichen Fragen betroffen sind, kann die Verwaltung nur auf privatrechtliche Möglichkeiten, wie Beratung durch einen Anwalt oder den Mieterverein e.V. hinweisen. Die Verwaltung selbst darf keine Rechtsberatung leisten.