Antrag Nr. 15-1626/2025:
Kriterien zur Vermietung von Räumlichkeiten des Bürgerhauses Misburg

Inhalt der Drucksache:

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Kriterien zur Vermietung von Räumlichkeiten des Bürgerhauses Misburg

Antrag

Der Bezirksrat weist die Entscheidung der Verwaltung zurück (Drucksache Nr. 15-1623/2024 S1), mit der diese auf einen Beschluss des Bezirksrats Misburg-Anderten reagiert hat. Dabei ist nicht nur der Zeitumfang von neun Monaten zwischen Beschlussfassung und der Entscheidung zu bemängeln, auch geht die Verwaltung inhaltlich auf wesentliche Punkte des Beschlusses gar nicht ein.

Außerdem widerspricht sich die Verwaltung selbst. In der Entscheidung heißt es: „Ausgenommen von diesem Gebot [gemeint ist die Gleichbehandlung von Mietern] sind Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht verboten sind oder Gruppen, Vereine oder Personen über die gesicherte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes
vorliegen.“

Nun liegen aber gesicherte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes insbesondere zur AfD, die mehrfach Mieter im Bürgerhaus war, zweifellos vor. Es gibt relevante Einstufungen. Die Verwaltung wird dazu aufgefordert, den Widerspruch aufzulösen, dass eine Partei, über die einschlägige gesicherte Erkenntnisse vorliegen, nicht Mieter im Bürgerhaus sein kann, während die Verwaltung hier paradoxer Weise ein Argument sehen möchte, die AfD gerade nicht auszuschließen.

Wir wiederholen hier unsere Forderungen an die Verwaltung, auf die sie in der Sache nicht eingegangen ist, und fordern die Verwaltung auf:

1. Ein Vermietungskonzept zu entwickeln, das im gegebenen Fall eine einfache und rechtlich standhaltende Versagung der Vermietung ermöglicht.

2. Ein verbindliches Mietvertragsmuster vorzulegen, das eine Vermietung nur dann möglich macht, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die Veranstaltung so durchzuführen, dass rechts-, links- und religiös extremistische Redebeiträge zu unterlassen sind.

Bei einer AfD-Veranstaltung im Bürgerhaus Misburg am 18.6.2025 ist es dazu gekommen, dass ein privater, von der AfD beauftragter Sicherheitsdienst bei unbeteiligten Nutzerinnen und Nutzern des Bürgerhauses Taschenkontrollen durchgeführt hat. Die Verwaltung wird damit beauftragt, derartige, geradezu skandalöse Vorkommnisse ein für allemal zu unterbinden.

Begründung


Unabhängig davon, wie sich die Verwaltung entscheidet, sollte sie zumindest sachlich auf die in diesem Antrag und seinem Vorläuferantrag vorgebrachten Punkte eingehen.