Informationen:
Beratungsverlauf:
- 20.06.2019: Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel : Beantwortet
Anfragesteller(in):
Interfraktionelle Anfrage
Interfraktionelle Anfrage
Obwohl bei dieser Beschlusslage keine eigene Entscheidungskompetenz der Verwaltung über das „Ob“ mehr besteht, wurde dem Bezirksrat mitgeteilt, dass „die Fahrbahn der Helmstedter Straße … 2018 im Rahmen des Deckenprogramms eine neue Deckschicht erhalten (wird) (Drs. 15-1344/2017 N1 S1).
Die Verwaltung ist diesem Beschluss (und ihrer eigenen Zusage) jedoch nur teilweise hinsichtlich des Südteils der Straße nachgekommen. Auf Nachfrage in der Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.03.2019 wurde dem Bezirksrat mitgeteilt: „Der genannte nordwestliche Abschnitt befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Weitere Sanierungsmaßnahmen sind daher derzeit nicht vorgesehen.“ (Drs. 15-0604/2019 F1).
Ob dieser Teil der Straße noch in einem verkehrssicheren Zustand ist oder nicht, ist jedoch nicht mehr das Thema. Der Stadtbezirksrat hat seinerzeit beschlossen, dass die Decke im gesamten Straßenverlauf zu sanieren ist. Es hätte der Verwaltung oblegen, ggf. vor der Beschlussfassung auf die ihrer Meinung nach unnötigen Sanierungsmaßnahmen hinzuweisen. Das hat sie nicht getan. Auch der Oberbürgermeister hat weder nach § 88 NKomVerfG Einspruch eingelegt noch die Kommunalaufsicht eingeschaltet. Der Beschluss des Stadtbezirksrates vom 08.06.2017 ist damit rechtswirksam.
Gem. § 85 NKomVerfG hat der Hauptverwaltungsbeamte (und damit die ihm unterstehende Verwaltung) die Beschlüsse der Vertretung – und damit auch die des Stadtbezirksrates – auszuführen.
Eine Verweigerung zur Ausführung wirksamer Beschlüsse ist rechtswidrig.
Wir fragen daher die Verwaltung: