Drucksache Nr. 15-1608/2024 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa:
Klärung Rechtsgrundlage für Anträge im Zuständigkeitsbereich des Bezirksrates

Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 05.09.2024
TOP 9.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1608/2024 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Natürlich AhBaDa:
Klärung Rechtsgrundlage für Anträge im Zuständigkeitsbereich des Bezirksrates

Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 05.09.2024
TOP 9.2.1.

Im CaRa werden den Bezirksratsmitgliedern für Anträge drei Rechtsgrundlagen parallel angeboten, von denen auch nur eine ausgewählt werden kann:

§ 10 der Geschäftsordnung des Rates (Antrag)

§ 93 NKomVG i.V.m. § 11 der Hauptsatzung

§ 94 NKomVG i.V.m. § 14 der Hauptsatzung

Nur die Rechtsgrundlage § 94 NKomVG i.V.m. § 14 der Hauptsatzung beinhaltet die 4-monatige Frist für eine Entscheidung der Verwaltung. Diese bezieht sich dann auch ausdrücklich auf die §§12 und 13 der Hauptsatzung (Anhörungsrechte des Bezirksrates und Bauleitplanung).

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Für welche Inhalte der Anträge sollte welche Rechtsgrundlage verwendet werden? (Bitte Fallbeispiele, die den Unterschied verdeutlichen.)

  2. Wieso unterliegen die Anträge des Bezirksrates regelmäßig der Entscheidungshoheit der Verwaltung bzw. ist die Verwaltung nicht an die Umsetzung gebunden, wenn diese gar nicht auf Basis der Rechtsgrundlage § 94 NKomVG i.V.m. § 14 der Hauptsatzung gestellt wurden und zudem im Zuständigkeitsbereich des Bezirksrates nach § 93 NKomVG i.V.m. § 11 der Hauptsatzung liegen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu 1.:
§ 10 der Geschäftsordnung des Rates (GO) regelt allgemeine und formelle Verfahrensweisen in Bezug zu Anträgen und Anfragen politischer Gremienmitglieder.

§ 93 NKomVG i.V.m. § 11 der Hauptsatzung bezieht sich auf Entscheidungsrechte des Stadtbezirksrats, wie bspw. Straßenbenennungen. Die Entscheidungsrechte des Stadtbezirksrats sind in den angegebenen Paragraphen aufgelistet. Bei den Entscheidungsrechten enthalten das NKomVG und die Hauptsatzung teilweise
unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Erläuterung bedürfen. Weitere Konkretisierungen der Entscheidungsrechte sind dem Anhang I und II zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu entnehmen.

§ 94 NKomVG i.V.m. § 14 der Hauptsatzung bezieht sich auf Initiativrechte des Stadtbezirksrats, die sich auf Angelegenheiten des jeweiligen Stadtbezirks beziehen, wie bspw. der Neubau einer Schule.

Wenn eine nichtzutreffende Rechtsgrundlage bei der Einstellung des Antrages über das CaRa-Verfahren gewählt worden sein sollte, führt dies nicht dazu, dass ggf. Entscheidungsrechte des Bezirksrates unberücksichtigt bleiben. Die Auswahlmöglichkeiten der genannten Rechtsgrundlagen stellen in erster Linie eine unterstützende Anwendung für die politischen Vertreter*innen dar. Die Verwaltung prüft alle Mehrheitsbeschlüsse des Bezirksrates im Anschluss noch einmal mit Blick auf deren rechtliche Einstufung und der hieraus resultierenden Rechtsfolge und leitet diese anschließend in entsprechender Form an die inhaltlich zuständige Organisationseinheit der Fachverwaltung zur Bearbeitung/Umsetzung weiter.

In regelmäßigen Abständen schult die Verwaltung interessierte Bezirksratsmitglieder, zuletzt Anfang 2024. Zusätzlich steht umfangreiches Informationsmaterial zu politischen Rechten über das CaRa-Portal jederzeit zur Verfügung.

zu 2.:
Beschlüsse der Stadtbezirksräte, die nach § 93 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 11 der Hauptsatzung (HS) der Landeshauptstadt Hannover (LHH) sowie den Anlagen 1 und 2 zur HS der LHH, unter die Entscheidungsrechte der Stadtbezirksräte fallen, sind von der Verwaltung umzusetzen. Ausschlaggebend sind die in den genannten Vorschriften abschließend und detailliert aufgezählten Entscheidungsrechte.

Allerdings kann es nachfolgende Gründe geben, die einer Umsetzung einer getroffenen Entscheidung eines Stadtbezirksrates durch die Verwaltung temporär oder dauerhaft entgegenstehen.

Entscheidungsrechte des Stadtbezirksrates werden gem. § 93 Abs. 1 S. 2 NKomVG insofern eingeschränkt, dass das Entscheidungsrecht nur dann gilt, wenn die Angelegenheit nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gem. § 58 Abs. 1 NKomVG fällt oder es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 NKomVG der*dem Hauptverwaltungsbeamt*in obliegen (s. Anlage II HS 2.1.1). Zudem ist der Vorrang des Haushaltsrechtes des Rates zu wahren (Etathoheit des Rates). Ferner können Beschlüsse, die gegen Rechtsgrundlagen verstoßen und damit rechtswidrige Maßnahmen darstellen würden, seitens der Verwaltung nicht umgesetzt werden.



Für konkrete Frage und Anliegen steht die Bezirksratsbetreuung zur Verfügung.

Der Bezirksrat wird über alle Entscheidungen der Verwaltung informiert, unabhängig davon, ob diese einer Fallkonstellation nach § 93 NKomVG oder § 94 NKomVG unterliegen.