Antrag Nr. 15-1606/2020:
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 1110/2020

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 1110/2020

Antrag


Der Bezirksrat beschließt den Antrag wie folgt im Anschluss an den ersten Spiegelstrich des Antragstextes zu ergänzen:

„Wegen der für den Stadtbezirk Linden-Limmer besonderen Bedeutung der Maßnahme werden alle Einwohner*innen des Stadtbezirks in besonderem Maße beteiligt. Dazu gehört, der Öffentlichkeit Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und Erörterung vor Ort zu geben. Die Auslegung der Bebauungsplanangelegenheiten hat im Stadtbezirk Linden-Limmer zu erfolgen und ist aus wichtigen Gründen über die üblichen 30 Tage hinaus zu verlängern. Besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen wie Geschäftsleuten, Kindern, Jugendlichen und Senior*innen wird gesondert Gelegenheit der Beteiligung gegeben. Dabei sind unterschiedliche Beteiligungsformate wie Versammlungen, Aussendungen per Post, Aktionen vor Ort etc. einzubeziehen. Nach Paragraph 94, Abs. 1, Satz 3 NKomVG ist eine Einwohner*innenversammlung zur Planung der Haltestelle durchzuführen. Der Bedeutung wegen ist gemäß Paragraph 9, Abs. 1, Nr. 12 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover die eigenständige Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit durch den Bezirksrat Linden-Limmer zu beschließen.“

Begründung


Das Anhörungsrecht des Bezirksrates ist nach Kommunalverfassung (§ 94, Abs. 1) bei wichtigen Entscheidungen in seiner Gänze zu berücksichtigen. Der Bau des Hochbahnsteiges bedingt die Standorte aller folgenden Hochbahnsteige auf der Limmerstraße und gehört daher zu den wichtigsten städtebaulichen Entscheidungen im Stadtbezirk. Die Hauptsatzung geht sogar noch weiter und ermächtigt den Stadtbezirksrat, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit selbst durchzuführen. In § 9, Abs. 1, Nr. 12 heißt es: „Der Stadtbezirksrat führt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung nach Maßgabe der Regelungen über das Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch.“

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gehört nach § 3 des Baugesetzbuches die Vorlegung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die Öffentlichkeit sei „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten“ (Abs. 1).

Die Beteiligung hat sich dabei nicht nur auf die Information zu beschränken, sondern der Öffentlichkeit ist ausdrücklich „Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben“ (Abs. 1).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind zudem die Entwürfe länger als die üblichen 30 Tage, nämlich „für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen“ (Abs. 2).

Bei der eigenen Durchführung der Beteiligung durch den Stadtbezirksrat sind auch Örtlichkeit und Form frei wählbar. Bei der Errichtung eines Hochbahnsteiges bietet es sich an, auch Geschäftsleute, Kinder, Jugendliche und Senior*innen als besonders betroffene Bevölkerungsgruppen einzeln und auch an der betreffenden Örtlichkeit zu beteiligen. Kinder und Jugendliche werden im Baugesetzbuch dezidiert als zu beteiligende Akteure erwähnt.

Die Durchführung einer Anhörung ist eigenes Recht des Stadtbezirks und ist in § 94, Abs. 1, Satz 3 der niedersächsischen Kommunalverfassung verbrieft: „Auf Verlangen des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte für die Ortschaft oder den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.“