Drucksache Nr. 15-1546/2019:
Spielplatz Lange-Feld-Straße - Gerichtsverfahren Klägerin / LH Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
 
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15-1546/2019
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Spielplatz Lange-Feld-Straße - Gerichtsverfahren Klägerin / LH Hannover

Antrag:

Zustimmung zum Vergleich durch den Stadtbezirksrat

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Bei der Beschlussfassung des Vergleiches gibt es keine spezifische Betroffenheit. Die mit der Beschlussfassung verfolgte Zielsetzung wirkt sich in gleicher Weise auf Mädchen und Jungen aus. Eine geschlechtsbezogene bzw. gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung ist nicht damit verbunden.

Kostentabelle

Die erforderlichen Mittel von ca. 8.185,00 € sind im Unterhaltungsbudget des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün eingestellt, die Deckung ist vorhanden.

Die Kosten für die Umsetzung des Vergleichs setzen sich wie folgt zusammen:
1. Umbau der Tore (Vorarbeit, 4 Punktfundamente, Hülsen etc.) 1.200,00 €
2. Rodung der vorh. Hecke für den neuen Eingang
Ca. 20 h Gärtner 45,00 € 900,00 €
Pflanzung einer neuen freiwachsenen Hecke, ca. 15,0 m lang, 4,0 m breit
Ca. 35 St, Heckenpflanzen 30,00 € 1.050,00 €
Ca. 60 h Gärtner 45,00 € 2.700,00 €
Umbau der Zugänge (versetzen der Schikane, öffnen des Koppel-
Zaunes etc.) 700,00 €
Ca. 15 h Gärtner 45,00 € 675,00 €
1. Zusätzliche Schilder an den Eingängen
Pfosten einschl. Fundamente und Schild, in fertiger Arbeit
4 St. 240,00 € 960,00 €
___________________________________________________________________

Gesamtkosten ca. 8.185,00 €

Umweltverträglichkeit
Bei der Beschlussfassung gibt es keine spezifische Betroffenheit.

Begründung des Antrages

Seit November 2017 läuft zwischen den vorgenannten Beteiligten ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, in welchem die Klägerin die Verhinderung der Nutzung des Spielplatzes Lange-Feld-Straße, hilfsweise seine eingeschränkte Nutzung begehrt.

Eine außergerichtliche Einigung sowie mehrere Mediationsversuche sind erfolglos geblieben.

In der mündlichen Verhandlung vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover am 08.04.2019 haben die Beteiligten auf Anraten des Gerichts einen Vergleich geschlossen.

Dieser Vergleich ist vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün als auch von der Klägerin in der o.g. Sitzung als Ergebnis verhandelt und akzeptiert worden. Der Vergleich sieht folgende Maßnahmen vor (Wortlaut):
1. die Fläche zum Fußballspielen soll verändert werden. Das westliche Tor soll um 5 m Richtung Westen versetzt werden und das östliche Tor um 15 m in Richtung Westen.
2. Die Lücke an der Nordseite des Platzes vor dem Haus Sulzbachzstrasse soll bis zum Beki-Markt mit einer Hecke, die eine Höhe von 1,80 m erreichen kann und 4,0 m tief sein soll, bepflanzt werden. Der zukünftige Zugang zu dem Spielplatz von Norden soll auf der Höhe der Gebäude Sulzbachstraße 5 bzw. 7 liegen.
3. An den Zugängen zu dem Spielplatz sollen Schilder, die den Aufenthalt von Erwachsenen und verbotene Nutzungen ansprechen, in einer Höhe angebracht werden, dass auch größer gewachsene Menschen sie erkennen können.
4. Die Beklagte wird die Maßnahme bis zum 01.12.2019 durchführen.
5. Der Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Stadtbezirksrates Kirchrode, Bemerode und Wülferode. Die Beklagte wird deshalb einen Widerruf des Vergleiches bis zum 10.06.2019 (Eingang auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts) erklären.
6. Die Kosten sollen gegeneinander aufgehoben werden.

Sollte der Vergleich mangels Zustimmung des Stadtbezirksrates bis zum 10.06.2019 widerrufen werden, wird der Rechtsstreit durch Urteil entschieden. Es ist zu erwarten, dass in diesem Fall die LH Hannover zu kostenträchtigen, bürgerunfreundlichen Maßnahmen verpflichtet wird (z. B. Einzäunen des Spielplatzes und Anbringen einer Schließvorrichtung).

Die Klägerin hat durch mehrere Schreiben nach dem Vergleichsabschluss zum Ausdruck gebracht, dass sie am Vergleich nicht mehr festhalten möchte. Rechtlich ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da im Vergleich der Klägerin kein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Die Klägerin hat der beantragten Verlängerung der Widerrufsfrist der LH Hannover nicht zustimmt.
67.3 
Hannover / 31.05.2019