Drucksache Nr. 15-1542/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Belegung der Flüchtlingsunterkunft Rendsburger Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 14.06.2017
TOP 5.5.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
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15-1542/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Belegung der Flüchtlingsunterkunft Rendsburger Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 14.06.2017
TOP 5.5.1.

Die Flüchtlingsunterkunft in der Rendsburger Straße ist im Juli bezugsfertig. In diesem Zusammenhang frage ich die Verwaltung:
1. Personen welcher Nationalität werden dort einziehen. Bitte schlüsseln sie die Anzahl nach Nationalität, Alter und Familienstand auf.
2. Welchen Status haben die dort einziehenden Personen. Bitte nach Stand des Asylverfahrens aufschlüsseln.
3. Sind unter den einziehenden Personen verurteilte Straftäter bzw. Personen, gegen die wegen Gewalt- oder Diebstahldelikten ermittelt wird?

Begründung:

Um Gerüchte und Fehlinformationen über die neu errichtete
Flüchtlingsunterkunft zu vermeiden und einen guten nachbarschaftlichen
Umgang zu ermöglichen, ist es für die Bürger des Stadtteils wichtig zu
wissen, wer in ihrer Nachbarschaft einzieht.

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Frage 1:

Zur Belegungsstruktur der Unterkunft kann zu dem derzeitigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Diese richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Eröffnung untergebrachten / zugewiesenen Personenkreis. Grundsätzlich können Personen aller Nationalitäten, aller Familienstände und aller Altersgruppen, die uns zur Unterbringung zugewiesen werden, in dieser Unterkunft untergebracht werden. Eine gemischtgeschlechtliche Belegung ist üblich.

Frage 2:

Da zum unterzubringenden Personenkreis zu diesem Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden kann, kann auch zum Status und zum Stand der Asylverfahren keine Aussage getroffen werden.

Frage 3:

Da zum unterzubringenden Personenkreis zu diesem Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden kann, können auch keine Angaben zu Straffälligkeit bzw. Strafanträgen gemacht werden. Das Vorliegen von Strafanträgen oder Verurteilungen ist für die Belegung irrelevant.