Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
Bürgerbeteiligung und Einbindung des Bezirksrates in die Entscheidung über die Umgestaltung der Fahrradstraßen gemäß (Drucksache 1415/2023) im Stadtbezirk Südstadt-Bult
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 20.12.2023
TOP 8.1.1.
Beschluss
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird aufgefordert die in der Informationsdrucksache 1415/2023 aufgeführten Maßnahmen zum Umbau der bestehenden Fahrradstraßen einstweilen nicht umzusetzen, sondern
- In geeigneter Form eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, bei denen die Bürger, insbesondere die Anlieger und Eigentümer der anliegenden Immobilien der betroffenen Straßen, zu den Vorschlägen der Verwaltung Stellung nehmen können und diese Stellungnahmen dann ergebnisoffen zu prüfen, ob ggf. auch die Abschaffung einer Fahrradstraße sachgerecht und zweckmäßig wäre
- durch Verkehrszählungen gerichtsfest nachzuweisen, dass die Voraussetzung für die Einrichtung der jeweiligen Fahrradstraßen (also das der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist bzw. sein wird) nach wie vor gegeben sind,
- und gegebenenfalls für jede einzelne Fahrradstraße eine Beschlussdrucksache für den Stadtbezirksrat zu erstellen, in der aufgeführt wird welche baulichen Maßnahmen, wann, geplant sind und wieviel Parkplätze insgesamt durch die Anordnung einer Fahrradstraße nach den Vorstellungen der Verwaltung insgesamt entfallen müssten.
Entscheidung
Dem Antrag wird nicht gefolgt.
Der Bezirksrat hat mit den Drucksachen 15-2252-2023 und 15-2253-2023 im Rahmen seiner Zuständigkeit zwischenzeitlich entschieden, die in den jeweiligen Drucksachen benannten Fahrradstraßen aufzuheben. Diese Beschlüsse hat die Verwaltung umzusetzen. Die Art und Weise der Umsetzung liegt jedoch nicht mehr in der Entscheidungshoheit der Stadtbezirksräte. Die Umsetzung/Anordnung der im Zusammenhang mit der Aufhebung der Fahrradstraße erforderlichen Maßnahmen unterliegt (im übertragenen Wirkungskreis) ausschließlich den bundesgesetzlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Von der Verwaltung werden im Zusammenhang mit der Aufhebung der Fahrradstraßen die nach der StVO zwingend erforderlichen Verkehrsmaßnahmen angeordnet. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Entscheidungs-/Abwägungsprozess ist in den bundesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen.