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Am Freitagnachmittag, den 16.06.2023, weit nach dem Abgabeschluss für Anträge für die anstehende Bezirksratssitzung, wurde der Bezirksrat Südstadt-Bult von der Verwaltung erstmalig über das Ergebnis der Überprüfung der bereits eingerichteten Fahrradstraßen im Stadtbezirk Südstadt / Bult unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2021 durch eine bloße Informationsdrucksache (Drucksache 1415/2023) informiert.
Darin ist der Wegfall von 128 ausdrücklich genannten Parkplätzen im Stadtbezirk Südstadt-Bult vorgesehen. Zusätzlich sollen noch zahlreiche weitere Parkplätze wegfallen, da das jahrzehntelange halbseitige Parken auf dem Gehweg in einigen Fahrradstraßen nicht mehr toleriert werden soll. Die Anzahl der so wegfallenden Parkplätze wurde aber nicht genannt.
Wie aus der Informationsdrucksache hervorgeht sind die geplanten Maßnahmen um Umgestaltung der Fahrradstraßen, insbesondere der Wegfall der zahlreichen Parkplätze, nicht rechtlich zwingend, da das Urteil nur für den Einzelfall gilt.
Aus der Informationsdrucksache 1415/2023 geht nicht hervor, dass die Straßenverkehrsbehörde überhaupt geprüft hat, ob überhaupt eine Fahrradstraße eingerichtet werden kann, weil Ausführungen dazu fehlen, ob der Radverkehr auf der jeweiligen Fahrradstraße, die vorherrschende Verkehrsart ist oder werden wird, die Straße eine hohe Bedeutung für den Netzverkehr hat oder von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Radverkehr ist (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, Zeichen 244.1 und 244.2).
Um dies rechtssicher zu ermitteln müsste dies gegebenenfalls durch Verkehrszählungen nachgewiesen werden. Eine entsprechende Zähleinrichtung gibt es ja an der parallel zur Fahrradstraße Alte Döhrener Straße laufenden neuen Veloroute am Rudolf-von-Bennigsen Ufer.
Es liegt ja nahe, dass mit der Einrichtung der Veloroute am Rudolf-von-Bennigsen Ufer die Bedeutung der Alten Döhrener Straße für den Netzvekehr/Radverkehr abgenommen hat.
Gleiches könnte für die Brehmstraße und Menschingstraße im Hinblick auf die, für die nahe Zukunft geplante Fertigstellung, der parallel verlaufenden Veloroute am Bischofsholer Damm gelten.
Mangels Ausführungen hierzu in der Informationsdrucksache wurde die allgemeine Zulässigkeit der untersuchten Straßen hier von der Verwaltung offensichtlich lediglich unterstellt. Das „ob“ wurde von der Verwaltung hier offensichtlich nicht näher geprüft, sondern man hat sich auf das „wie“ der rechtskonformen Ausgestaltung der jeweiligen Fahrradstraße konzentriert.
Zudem geht die Einrichtung von Fahrradstraßen in Hannover häufig auf Anregungen des jeweiligen Stadtbezirksrats zurück. Die Beschlüsse des Stadtbezirksrats wurden jedoch nicht im Bewusstsein gefasst, dass solch gravierende Umgestaltungen der Straßen (inklusive des Wegfalls von zahlreichen Parkplätzen) für eine rechtskonforme Ausgestaltung als Fahrradstraße erforderlich sind.
Deshalb sollte über das „ob“ und „wie“ und „wann“ der Anordnung bzw. der Neugestaltung der betroffenen Fahrradstraßen unter Einbeziehung der Belange aller Bürger im Bezirksrat neu entschieden werden. Das Recht des Bezirksrates dazu ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 94 Abs.1 Nr.4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz bzw. § 11Abs 1 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Hannover.
Das wäre auch sinnvoll in Hinblick auf die Kosten für einen Umbau der Fahrradstraßen, denn die könnten sich nach erfolgreichen Anwohnerklagen oder einer ablehnenden Stellungnahme der Kommunalaufsicht als sinnlos herausstellen.
Dabei müssen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen verfahrensmäßig, jedoch die Mitwirkungsrechte des Bezirksrats berücksichtigt werden, rechtlich die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Fahrradstraße gegeben sein und inhaltlich im Einzelfall dann unter Einbeziehung des Bezirksrats und der Bürger (insbesondere der Anwohner) sachgerechte und zweckmäßige Lösungen gefunden werden. Letzteres ist ja laut Informationsdrucksache auch die Absicht der Verwaltung.