Drucksache Nr. 15-1531/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Versperren des westlichen Fußweges am Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.06.2018
TOP 14.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-1531/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Versperren des westlichen Fußweges am Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.06.2018
TOP 14.1.2.

Anfrage: gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Hannover-Nord am 25.Juni 2018


Ein Gastronomiebetrieb in Höhe des Engelbosteler Damms Nr. 85 stellt in den Sommermonaten zu gewerblichen Zwecken regelmäßig diverse Tische und Stühle vor dem Ladengeschäft auf. Dadurch wird die gesamte Breite des Fußwegs in Höhe des Betriebs mit Tischen und Stühlen belegt, so dass Fußgänger/innen auf den daneben liegenden Radweg ausweichen müssen, um diese Stelle zu passieren zu können. Dabei ist es vermehrt zu gefährlichen Situationen zwischen Radfahrern/innen und Fußgänger/innen vor diesem Geschäft gekommen.

Wir fragen die Verwaltung:
1) Existiert für den Gastronomiebetrieb am Engelbosteler Damm 85 eine Genehmigung nach § 7 der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008?

2) Wenn ja, wie ist diese Genehmigung ausgestaltet bzw. welche konkrete Nutzung ist dort im Sinne einer Außenbewirtschaftung erlaubt?

3) Wenn eine entsprechende Genehmigung nach der Sondernutzungssatzung vorliegt, wie und im welchem Maße wird die Einhaltung der Genehmigung von der Verwaltung kontrolliert?

Antwort zu Frage 1:

Für das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten wurde für das Jahr 2018 kein Antrag auf Sondernutzung gestellt. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch den derzeitigen Betreiber erfolgt unerlaubt.

Antwort zu Frage 2:
Die Erlaubnis für den Erlaubniszeitraum 2017 gestattete dem Gastronomen die Nutzung einer Außenfläche vor seiner Geschäftsfront von insgesamt 8 m².
(Jeweils links und rechts der Eingangstür auf einer Länge von 2,65 m und in einer Tiefe von 1,5 m.

Antwort zu Frage 3:

Die Verwaltung führt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten regelmäßige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durch und überprüft routinemäßig vor Ort, ob die Flächen entsprechend der erteilten Sondernutzungserlaubnisse genutzt werden.
Beschwerden bzw. Hinweisen im Zusammenhang mit unerlaubten Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes durch beispielsweise Freisitze, Stehtische, Sonnenschirme, Pflanzkübel, Podeste, Warenbänke, Verkaufsstände oder gewerbliche Nebenanlagen wird schnellstmöglichst nachgegangen.

Bei einer Routinekontrolle wurde die unerlaubte Nutzung hier bereits festgestellt und der Betreiber unter Fristsetzung zur Anmeldung aufgefordert.

Darüber hinaus wird aufgrund dieser vorliegenden Anfrage eine zeitnahe und nachhaltige Kontrolle im entsprechenden Bereich erfolgen.