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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung - hier durch entgeltliche Vermietung des Wohnraums zur Fremdenbeherbergung in Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 26.08.2026
TOP 5.3.1.
Im Stadtteil Linden-Süd sind verschiedenste Zweckentfremdungen von Wohnraum aus den unterschiedlichsten Gründen seit Jahren gut beobachtet, dokumentiert und auch in die Gremien eingeflossen. – Spätestens seit der NDR-Berichterstattung zum Thema im Herbst 2025 sind auch diesbezügliche Aktivitäten der Verwaltung erkennbar. – Leider gibt es aber auch in den weiteren drei Stadtteilen des Bezirks Verstöße, die aber entweder der Verwaltung nicht bekannt und / oder dort (bisher) nicht bearbeitet werden.
Diese Anfrage soll ermuntern Zweckentfremdungen verstärkt zu melden!
Folgende gewerbliche entgeltliche Vermietungen von Wohnraum zur Fremdenbe-herbergung sind
in Limmer (
beispielhaft für weitere!) aufgefallen und führen zu folgenden Fragen:
- Wunstorfer Str. 48-50, 30453 H. 8 Gäste, 3 Schlafzi., 2 Badezi., (Holidayhome -Airbnb)
- Weidestraße 7, 1.OG, 30453 Hannover, (
Gästezimmer mit eigenem Bad - Airbnb)
- Große Str. 8, 30453 Hannover, (
Altbau 1862 – 2-Zimmer - Airbnb)
Ich frage die Verwaltung:
1. Waren der Verwaltung die Vermietungen zur Fremdenbeherbergung in den vorgenannten Objekten bekannt und wenn ja, warum wurden bisher keine Maßnahmen dagegen unternommen?
2. Wann werden die Objekte Gegenstand einer Überprüfung ggf. einer Ahndung?
3. Welche Maßnahmen / Auflagen / Strafen wurden getroffen und wie erfährt man davon?
Antwort der Verwaltung:
zu 1.:
Die Vermietungen zur Fremdenbeherbergung auf den genannten Grundstücken waren dem Team Zweckentfremdung bisher nicht bekannt. Ob diese eine Zweckentfremdung nach der hannoverschen Zweckentfremdungssatzung darstellen, bedarf einer Überprüfung. Wir nehmen dies zum Anlass, die Grundstücke für eine Überprüfung vorzumerken.
zu 2.:
Es wurden bereits mehrere Objekte im Stadtbezirk Linden-Limmer durch Inaugenscheinnahme vor Ort überprüft. Weitere Kontrollen sind in dem Bezirk geplant. Es erfolgt eine kontinuierliche Bearbeitung der eingegangenen Anträge sowie eine schrittweise Abarbeitung der Hinweismeldungen. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anträge und Hinweise ist eine Priorisierung in der Bearbeitung unerlässlich. Es ist geplant, alle eingegangenen Hinweise auf mögliche Zweckentfremdungen zu überprüfen, u.a. durch Vor-Ort-Kontrollen, Abgleich der Einwohnermeldedaten sowie Recherchen auf den relevanten Internetportalen. Ein konkreter Zeitpunkt kann nicht benannt werden.
zu 3.:
Die konkret genannten Objekte waren bisher nicht Gegenstand von Verfahren nach dem Zweckentfremdungsrecht, da sie dem Team Zweckentfremdung bislang nicht bekannt waren.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Zu etwaigen Verfahren, Maßnahmen, Auflagen, Anordnungen oder Bußgeldern gegenüber einzelnen Eigentümer*innen können keine Angaben gemacht werden. Die begehrten Informationen betreffen die persönlichen Rechtsverhältnisse konkret bestimmbarer Personen. Ihre Offenlegung würde Rückschlüsse auf behördliche Ermittlungen, Prüfungen oder Sanktionen gegenüber einzelnen Personen ermöglichen und deren schutzwürdige Interessen berühren. Die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Bezirksrats und dem grundrechtlich geschützten Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen hinsichtlich der begehrten Informationen überwiegen.
Informationen über Maßnahmen in Einzelfallverfahren werden grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht.
Auch die angesprochene Möglichkeit einer vertraulichen Mitteilung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Bezirksratsmitglieder ist zwar zu berücksichtigen, ändert jedoch nichts daran, dass bereits die Offenlegung der begehrten Informationen gegenüber einem begrenzten Personenkreis einen Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, der im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.