Drucksache Nr. 15-1512/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zaun Lange-Feld-Straße in Kirchrode
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 12.06.2019 - TOP 5.2.3.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-1512/2019 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zaun Lange-Feld-Straße in Kirchrode
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 12.06.2019 - TOP 5.2.3.

Im März 2019 stellte diese Fraktion mit der DS Nr. 15-0623/2019 eine Anfrage
nach dem Zustand des Zauns an der Lange-Feld-Straße in Kirchrode.
Die Verwaltung antwortete wie folgt:
„Zur Beurteilung der in der Anfrage dargestellten Situation ist leider eine Überprüfung vor Ort erforderlich. Diese wurde veranlasst. Sobald die Überprüfung erfolgt ist, wird die Verwaltung zur genannten Anfrage qualifiziert Stellung nehmen können.“
Wir fragen die Verwaltung:
1. Hat die Überprüfung vor Ort schon stattgefunden? Wenn ja, wann?
2. Zu welchem Ergebnis ist die Verwaltung gekommen, welche Maßnahmen sind geplant?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Überprüfung vor Ort hat am 13.06.2019 stattgefunden.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die vorhandenen Bauzaunabschnitte augenscheinlich standsicher. Bei normalen Witterungsverhältnissen besteht keine Gefahr des Umkippens. Auch eine Gefahr für Radfahrer ist nicht gegeben, da der Bauzaun in mehreren Teilbereichen durch einen Graben von der öffentlichen Wegefläche getrennt ist. Plakatierungen wurden bei der Kontrolle nicht festgestellt. Auf dem Grundstück selbst befindet sich eine Grasfläche mit drei Schuppen. Mangels Gefährdung/baurechtswidriger Zustände ist uns das Ergreifen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht möglich.