Drucksache Nr. 15-1490/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umgang mit Entscheidungen des Bezirksrates Mitte
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-1490/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Umgang mit Entscheidungen des Bezirksrates Mitte
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.2.1.

Im Rahmen seiner ihm nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz verliehenen Kompetenzen bringt sich der Stadtbezirksrat Mitte regelmäßig konstruktiv und aktiv in die Kommunalpolitik ein und nutzt seine ihm verliehenen Entscheidungs-, Anhörungs- und Initiativrechte intensiv.

Manchmal etwas ernüchternd kommt dann die Reaktion von Teilen der Verwaltung der Landeshauptstadt, dass ein im Rahmen seiner Kompetenzen von dem demokratisch legitimierten Bezirksrat beschlossenes Anliegen abgelehnt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:
1. Wo ist das Recht der Verwaltung der Landeshauptstadt geregelt, dass trotz des vorgesehenen Verfahrens nach § 88 Abs.2 Satz 1 NKomVG iVm. § 88 Abs.1 NKomVG ordnungsgemäße Beschlüsse von Bezirksräten von der Verwaltung schlicht „abgelehnt“ werden können, obwohl sie auf Anträgen beruhen, die sich ausdrücklich auf die §§ 93, 94 NKomVG beziehen?
2. Wie oft wurde von Seiten der Landeshauptstadt Hannover in den letzten 10 Jahren wegen Beschlüssen des Stadtbezirksrates Mitte die Kommunalaufsicht angerufen und in welchen Fällen erfolgte dies?
3. Inwiefern werden alle seit dem 01.11.2011 getroffenen „Ablehnungsentscheidungen“ bzgl. Beschlüssen des Bezirksrates Mitte auf Rechtmäßigkeit überprüft und entweder dem Verfahren nach § 88 NKomVG unterzogen oder in eine Zustimmung mit Umsetzung umgewandelt? Oder ist alternativ eine Einschaltung der Kommunalaufsicht durch den Bezirksrat erforderlich?


Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Die Verwaltung prüft alle Entscheidungen der Stadtbezirksräte sowohl auf ihre Rechtmäßigkeit als auch auf ihre praktische Umsetzbarkeit. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit prüft die Verwaltung insbesondere, ob ein Beschluss des Bezirksrates als Entscheidungsrecht unter § 93 Abs. 1 NKomVG bzw. § 9 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu subsumieren ist. In Einzelfällen kann es sein, dass die Verwaltung zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt als der Stadtbezirksrat.
Führt die rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall entgegen der Annahme des Stadtbezirksrates aus rechtlichen Gründen kein Entscheidungsrecht des Stadtbezirksrates besteht, dann legt die Verwaltung diesen Antrag im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion als Vorschlag des Stadtbezirksrates gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG bzw. § 12 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover aus und legt den Beschluss der zuständigen Stelle zur Entscheidung binnen vier Monaten vor. Ein Einspruch des Oberbürgermeisters nach § 88 NKomVG ist nur dann geboten, wenn sich ein Beschluss des Stadtbezirksrates in keiner Weise als rechtmäßiger Antrag auf Entscheidung durch das zuständige kommunale Organ auslegen lässt. Dies ist allerdings nach Einschätzung der Verwaltung nur sehr selten der Fall.
Führt die rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall ein Entscheidungsrecht des Stadtbezirksrates vorliegt, dann prüft die Verwaltung im zweiten Schritt die praktische Umsetzbarkeit der Entscheidung und dabei insbesondere die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und personellen Kapazitäten. Eine Umsetzung der Entscheidungen der Bezirksräte steht stets unter dem Vorbehalt der Finanzierung und der verfügbaren Kapazitäten. Die Verwaltung darf sich bei der Umsetzung von Entscheidungen der Stadtbezirke weder über die geltende Haushaltssatzung hinwegsetzen noch ist sie verpflichtet, zusätzliche personelle Kapazitäten zur Abarbeitung der Entscheidungen der Stadtbezirksräte aufzubauen. Die Entscheidungshoheit über die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und damit auch über die Bereitstellung von Personalstellen liegt dabei ausschließlich beim Rat der Landeshauptstadt Hannover (§ 93 Abs. 2 S. 2 NKomVG).
Sollten der Umsetzung einer Entscheidung des Bezirksrates durch die Verwaltung nach der oben beschriebenen zweistufigen Prüfung rechtliche oder tatsächliche Gründe im Wege stehen, dann erfolgt darüber eine Information des Stadtbezirksrates. Die Entscheidung des Stadtbezirksrates wird dadurch seitens der Verwaltung nicht „abgelehnt“, sondern es wird mitgeteilt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe einer Umsetzung der Entscheidung im Wege stehen und wie die Verwaltung die Entscheidung des Stadtbezirksrates weiter behandeln wird.

2. In den letzten zehn Jahren ist von Seiten der Landeshauptstadt Hannover die Kommunalaufsicht aufgrund von Beschlüssen des Stadtbezirksrates Mitte nicht angerufen worden.

3. Die unter Ziffer 1 beschriebene routinemäßige Prüfung und Auslegung gilt uneingeschränkt auch für die Beschlüsse des Stadtbezirkrates Mitte. Soweit weder rechtliche noch tatsächliche Hinderungsgründe bestehen, werden die Entscheidungen des Stadtbezirksrates Mitte von der Verwaltung im Rahmen ihrer Kapazitäten umgesetzt. Andernfalls erfolgt eine Information des Bezirksrates über die Hinderungsgründe.