Drucksache Nr. 15-1474/2017 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Einzelhandel am nördlichen Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 12.06.2017
TOP 10.2.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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15-1474/2017 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Einzelhandel am nördlichen Engelbosteler Damm
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 12.06.2017
TOP 10.2.2.

In Deutschland gelten Öffnungsverbote für Geschäfte des Einzelhandels an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht erlaubt als Ausnahme hiervon nur viermal im Jahr an Sonntagen von 13:00 bis 18:30 Uhr außerordentliche Geschäftsöffnungen.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Wurden am nördlichen Engelbosteler Damm durch die Stadtverwaltung Ausnahmegenehmigungen für einzelne Einzelhandelsgeschäfte erteilt an Sonntagen öffnen bzw. verkaufen zu dürfen?

2) Falls dies nicht der Fall ist, hat die Verwaltung am nördlichen Engelbosteler Damm Verstöße gegen das sonntägliche Öffnungsverbot feststellen können?

3) Falls es zu Verstößen gekommen ist, welche Maßnahmen hat die Verwaltung dagegen ergriffen und wie soll etwaigen zukünftigen Verstößen präventiv begegnet werden?

Antwort der Verwaltung:

Grundsätzlich können wir Sonntagsöffnungen für Ladengeschäfte maximal viermal pro Jahr für maximal fünf Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten aufgrund eines entsprechenden Anlasses genehmigen.

Darüber hinaus ist gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 NLöffVZG ohne weitere Genehmigung die Öffnung an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, für folgende Verkaufsstellen zulässig:

· Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichen Kleinbedarf (s. u.) ausgerichtet sind, und

· Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken.


Waren des täglichen Kleinbedarfs sind:

1. Bäckerei- und Konditorwaren,

2. Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,

3. Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

4. Toiletten- und Hygieneartikel,

5. Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

6. Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,

7. Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

8. ausländische Geldsorten.


Antwort zu Frage 1:

Es wurden keine Ausnahmegenehmigungen zur Öffnung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Verkaufsstellen im nördlichen Bereich des Engelbosteler Damms erteilt.


Antwort zu Frage 2:

Es wurden keine Verstöße gegen das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz festgestellt. Auch sind bei der Stadt Hannover keine entsprechenden Hinweise oder Anzeigen eingegangen.

Antwort zu Frage 3:

Wären hier entsprechende Verstöße gegen das Niedersächsische Ladenöffnungsgesetz bekannt geworden, hätten wir gegen die verantwortlichen Gewerbetreibenden eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet.

Sofern uns die Namen der Gewerbetreibenden bekannt werden, die ggf. die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben, werden wir uns mit den Verantwortlichen in Verbindung setzen und sie auffordern, die Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen einzustellen. Sollten weiterhin Verstöße nachgewiesen werden, würden wir entsprechende Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohungen erlassen.