Anfrage Nr. 15-1474/2017:
Einzelhandel am nördlichen Engelbosteler Damm

Inhalt der Drucksache:

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Einzelhandel am nördlichen Engelbosteler Damm

In Deutschland gelten Öffnungsverbote für Geschäfte des Einzelhandels an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht erlaubt als Ausnahme hiervon nur viermal im Jahr an Sonntagen von 13:00 bis 18:30 Uhr außerordentliche Geschäftsöffnungen.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Wurden am nördlichen Engelbosteler Damm durch die Stadtverwaltung Ausnahmegenehmigungen für einzelne Einzelhandelsgeschäfte erteilt an Sonntagen öffnen bzw. verkaufen zu dürfen?

2) Falls dies nicht der Fall ist, hat die Verwaltung am nördlichen Engelbosteler Damm Verstöße gegen das sonntägliche Öffnungsverbot feststellen können?

3) Falls es zu Verstößen gekommen ist, welche Maßnahmen hat die Verwaltung dagegen ergriffen und wie soll etwaigen zukünftigen Verstößen präventiv begegnet werden?