Antrag Nr. 15-1469/2023 N1:
NEUFASSUNG: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zu Drucks. Nr. 1331/2023 "Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens"

Inhalt der Drucksache:

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NEUFASSUNG: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zu Drucks. Nr. 1331/2023 "Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West, Fortführung des Verfahrens"

Antrag:


Ersetze

7.

Von den Eigentümern wird zur Beschlussfassung über die Auslage des Bebauungsplans Nr. 1536 und dem dazugehörigen städtebaulichen Vertrag ein beschlussfähiger Antrag auf Einleitung eines VEP für die ehemaligen Produktionsgebäude erwartet. Die Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 1536 und zum VEP für den Ersatz der ehemaligen Produktionsgebäude sollen zeitlich parallel gefasst werden.

durch:

7.

Von den Eigentümern wird vor Beschlussfassung über die Auslage des Bebauungsplans Nr. 1536 und den dazugehörigen städtebaulichen Vertrag ein beschlussfähiger Antrag auf Einleitung eines VEP für die ehemaligen Produktionsgebäude zwingend eingefordert.

Die Satzungsbeschlüsse zum B-Plan und zur VEP für den Ersatz der ehemaligen Produktionsgebäude müssen zeitlich parallel gefasst werden.

Die Verwaltung - FB Planen und Stadtentwicklung - bezeichnet die Historie der Denkmalgruppe als Zeugnis und Schauwert und beispielhafte Ausprägung eines Stils und Gebäudetypus für Wirtschafts- und Technikgeschichte. Sie sind von städtebaulicher Bedeutung, prägenden Einfluss auf das Ortsbild und besonderer Bedeutung für das kulturelle Erbe der Landeshauptstadt Hannover.

Antragstext:

Von den Eigentümern wird vor Beschlussfassung über die Auslage des Bebauungsplans Nr. 1536 und den dazugehörigen städtebaulichen Vertrag ein beschlussfähiger Antrag auf Einleitung eines VEP (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für die ehemaligen Produktionsgebäude zwingend eingefordert, der die Qualitäten und Angaben zum Nutzungskonzept, insbesondere zur Gebäudekubatur der nicht kontaminierten Originalsubstanz, definiert.

Über den Denkmalstatus und den weiteren Umgang mit dem Bestand, der planungsrechtlich noch als Industriegebiet (GI) festgelegt ist, ist die Verwendung der Gestaltungselemente nicht kontaminierter Originalsubstanz der denkmalgeschützten Fassade vor Auslegung des Beschlusses planungsrechtlich zu berücksichtigen.

Beide Verfahren, die Satzungsbeschlüsse zum B-Plan 1536 und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für den Ersatz der ehemaligen Produktionsgebäude müssen zeitlich parallel gefasst werden, um planungsmethodische Disharmonien zu vermeiden.

Begründung


Ersetze

zu 7.

Vor diesem Hintergrund ist nun über den Denkmalstatus zu entscheiden und der weitere Umgang mit dem Bestand, der planungsrechtlich noch als Industriegebiet (GI) festgesetzt ist, zu klären.

durch:

Über den Denkmalstatus und den weiteren Umgang mit dem Bestand, der planungsrechtlich noch als Industriegebiet (GI) festgelegt ist, ist die Verwendung der Gestaltungselemente nicht kontaminierter Originalsubstanz der denkmalgeschützten Fassade vor Auslegung des Beschlusses planungsrechtlich festzulegen.

Erfolgt mündlich in der Bezirksratssitzung.