Drucksache Nr. 15-1469/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Außengastronomie
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-1469/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Außengastronomie
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.07.2020
TOP 8.1.4.


Die für außengastronomische Angebote genutzten Flächen haben sich in letzter Zeit augenscheinlich vermehrt bzw. vergrößert.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Gab es in letzter Zeit (seit Beginn des Jahres) vermehrte Neu- bzw. Erweiterungsgenehmigungen?

2) Wie gedenkt die Verwaltung ausreichende Durchgangsbreiten auf den Gehwegen zu gewährleisten?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1) Mit dem hannoverschen Stabilitätspaket in der Corona-Krise hat die Landeshauptstadt Hannover nach dem Wirtschaftshilfsprogramm und dem Corona-Sozialfonds im Mai 2020 ein Hilfspaket geschnürt, das dazu dienen soll, die Folgen der Corona-Krise abzufedern und das Leben in der Stadt schrittweise wieder zu aktivieren.


Seither hat die Verwaltung vermehrt Nachfragen und eine Vielzahl konkreter Anträge der Gastronom*innen erhalten, ob sie ihre Flächen ausweiten dürfen, um durch das zusätzliche Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten den geforderten Abstandsregelungen gerecht zu werden und auch um den bisherigen Mindereinnahmen während der Ausgangsbeschränkungen des Lockdown entgegenzuwirken.

2) Gemäß § 7 (2) der städtischen Sondernutzungssatzung müssen bei der Genehmigung von Tischen und Sitzgelegenheiten auf Fußwegen grundsätzlich ein Bereich von mindestens 2,00 m und in Bereichen mit gemeinsamen Rad-/und Fußwegen und in Fußgängerzonen von mindestens 2,50 m für die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer freigehalten werden. Außerdem ist die Zufahrt zu den Grundstücken für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und Fahrzeuge der Abfallentsorgung sicherzustellen.
Bei der Entscheidung, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, überwiegt immer das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, somit wird eine Genehmigung nur ausgestellt, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen gegeben sind.
Bestandteil einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Lageplan, der detailliert die Größe der Fläche vorgibt und – wenn erforderlich – auch entsprechende freizuhaltende Flächen (z. B. Restgehwegbreiten) konkret benennt.
Die Verwaltung führt im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten regelmäßige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durch und überprüft routinemäßig vor Ort, ob Flächen der Erlaubnis entsprechend genutzt werden. Beschwerden bzw. Hinweisen wird schnellstmöglichst nachgegangen.