Drucksache Nr. 15-1467/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Unterlassene Abstimmung über SPD-Anträge
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.06.2018
TOP 9.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-1467/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Unterlassene Abstimmung über SPD-Anträge
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.06.2018
TOP 9.3.1.

Zu der Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 16. April 2018 hatte die SPD-Fraktion im Bezirksrat Mitte mehrere Anträge rechtzeitig vor dem Antragsschluss eingebracht, über welche nicht abgestimmt worden ist.

Nachdem die CDU-Fraktion unter dem Vorwand der Unzulässigkeit ohne jeglichen vorherigen Hinweis der Bezirksbürgermeisterin gegenüber der SPD-Fraktion versucht hatte, alle 5 SPD-Anträge von der Tagesordnung absetzen zu lassen, die den Hinweis enthielten „Begründung folgt mündlich“ und sie dann mit ihrem Ansinnen erfolglos blieb, teilte die CDU-Fraktion im Sitzungsverlauf mit, sie werde alle diese Anträge „in die Fraktion ziehen“. Noch während derselben Bezirksratssitzung hatte die CDU-Fraktion selbst einen Änderungsantrag eingebracht mit dem Hinweis „Begründung folgt mündlich“.

Die SPD-Fraktion bestand darauf, dass über den Geschäftsordnungsantrag der CDU hinsichtlich der Dringlichkeit der Bezirksrat als Gremium abstimmt.

Es fand jedoch weder eine Abstimmung über die Dringlichkeit der SPD-Anträge im Rahmen des Vertagungsantrages statt noch eine Abstimmung über die SPD-Anträge in der Sache.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:

1. War das Verhalten der Sitzungsleitung im Umgang mit den SPD-Anträgen rechtmäßig?

2. Wie hätte nach Maßgabe des NKomVfG, der Hauptsatzung der LHH und der GO des Rates an sich verfahren werden müssen?

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat eine Fraktion oder haben EinzelvertreterInnen, wenn ihre Anträge auf eine solche Weise nicht zur Abstimmung gestellt und damit ausrangiert werden bzw. an wen kann man sich zur Klärung solcher Fragen wenden?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


Zu 1. und 2.
Gemäß § 69 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gibt der Rat sich – und über § 91 Abs. 5 NKomVG auch allen Stadtbezirksräten – zur Regelung der sitzungsbezogenen Verfahrens- und Organisationsfragen eine Geschäftsordnung (GO). In Bezug auf Anträge zur Geschäftsordnung trifft das NKomVG selbst keine Regelungen.

Die aktuelle Fassung der GO wurde am 26.04.2018 durch den Rat beschlossen. Gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 der GO gilt mit dem Antrag einer Fraktion als beschlossen, dass ein Tagesordnungspunkt abgesetzt oder vertagt ist, wenn er keine besondere Dringlichkeit beansprucht. Nach Maßgabe dieser Bestimmung besteht für die Antragstellerin oder den Antragsteller die Möglichkeit, die Dringlichkeit des Antrags zu begründen. Wird Dringlichkeit geltend gemacht, erfolgt darüber eine Abstimmung.

Zu 3.
Gem. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 GO ist im Fall einer Absetzung oder Vertagung der Tagesordnungspunkt in der nächsten ordentlichen Sitzung zu behandeln und wird somit spätestens dann zur Abstimmung gestellt.

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der GO können Gegenstand einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit zwischen den Gremienmitgliedern oder einzelnen Gremienmitgliedern und dem Organ (z.B. Rat, Stadtbezirksrat) sein. Der Oberbürgermeister und die Kommunalaufsicht sind dagegen nicht berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der GO zu wachen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Verletzung der GO ein Gesetzesverstoß einhergeht, der die Rechtswidrigkeit eines gefassten Beschlusses nach sich zieht.