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Änderungsantrag von Bezirksratsherrn Klenke (CDU) zu Drucks. Nr. 1331/2023 "Bebauungsplan 1536 - Wasserstadt Limmer, Fortführung des Verfahrens"
Antrag
Der Bezirksrat möge beschließen:
Der Antragstext wird wie folgt ersetzt/ ergänzt/ gestrichen:
Bebauungsplan Nr. 1536 - Wasserstadt Limmer West Fortführung des Verfahrens
Antrag,
die Verwaltung zu beauftragen, das weitere Bebauungsplanverfahren für den zweiten Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer (Bebauungsplan Nr. 1536, Wasserstadt Limmer West) auf Grundlage folgender Rahmenbedingungen fortzuführen:
1. Den vorgeschlagenen Vorgehensweisen zur Würdigung der bei den Plangesprächen und darüber hinaus vorgelegten Anmerkungen wird zugestimmt (siehe Anlage 1).
2. Das von der Jury vorgeschlagene städtebauliche Konzept der Büros Monadnock, chora blau und Planersocietät
in seiner am 03.02.2022 präsentierten Fassung wird
in seiner Basisvariante Grundlage des Bebau-ungsplans Nr. 1536, Wasserstadt Limmer West.
Die Variante zum sogenannten Prüfauftrag mit einer um 40.000 m2 erhöhten Brutto-grundfläche wird ausdrücklich verworfen.
3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1536 nördlich der Wunstorfer Straße sollen rund
163.000 m² Bruttogrundfläche
(entspricht etwa 1.250 – 1.350 Wohnungen) oberirdisch neugebaut werden.
Der Beschluss des Verwaltungsausschusses mit der DS Nr. 2096/2015 wird durch diesen Beschluss ersetzt.
4. Der freiraumplanerische Entwurf mit einer Gesamtgröße der öffentlichen Grünflächen von ca. 21.500 m² wird weiterverfolgt.
5. Das verkehrsplanerische Konzept für die innere Erschließung (u.a. Nachweis von 4,5 Fahrradeistellplätzen je Wohneinheit überwiegend ebenerdig im Gebäude, Stellplatznachweis für den motorisierten Individualverkehr: durchschnittlich ca. 0,55 je Wohneinheit, kein allgemeines Parken im öffentlichen Straßenraum) wird weiterverfolgt.
6. Es sind besondere Anstrengungen zur Sicherung preisgedämpfter Baukosten zu unternehmen. Entsprechende Potentiale des seriellen und modularen Bauens sind zu nutzen.
7.
Von den Eigentümern wird zur Beschlussfassung über die Auslage des Bebauungsplans Nr. 1536 und dem dazugehörigen städtebaulichen Vertrag ein beschlussfähiger Antrag auf Einleitung eines VEP für die ehemaligen Produktionsgebäude erwartet. Die Satzungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 1536 und zum VEP für den Ersatz der ehemaligen Produktionsgebäude sollen zeitlich parallel gefasst werden.Bezüglich der unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Produktionsgebäude, die zur Zeit leer stehen, sind sämtliche für die Abrissempfehlung der Verwaltung maßgeblichen Unterlagen der Öffentlichkeit vorzulegen, insbesondere
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das Gutachten zur Kontamination der Gebäude mit Nitrosaminen
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die Konzeptplanung mit Erläuterungsbericht des Büros Meinhof / IFUA
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sämtliche Stellungnahmen der Gesundheitsverwaltung und des Denkmalschutzes
Erst nach Vorlage sämtlicher Unterlagen und einer qualifizierten, transparenten Abwägung mit dem Ziel des weitgehenden Erhaltes der Denkmale ist die weitere Planung in Form eines gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplanes für die betreffenden Grundstücke zu entwickeln.
8. Die Planungen für die Fläche südlich der Wunstorfer Straße werden zunächst zurückgestellt und mit eigenem Geltungsbereich später wieder aufgenommen.
9. Ein Konzept zur langfristigen Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung ist zum Bebauungsplan vorzulegen. Maßgeblich hierfür ist die angemessene Quotierung der Grundstücks- und Gewerbeflächen anhand der tatsächlichen Flächenverhältnisse und nicht anhand der Wohnungsanzahl. Das Konzept ist den jeweiligen Rahmenbedingungen von Kommunal- und Bundespolitik anzupassen.
10. Die Ergebnisse des noch aufzustellenden umfassenden Verkehrskonzeptes sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan kann erst nach vorliegen des Verkehrskonzeptes aufgestellt werden.Begründung
(zu 1.)
Muss entfallen, da die Plangespräche sowohl in ihrer Form als auch in ihrem offiziellen Ergebnis keine pauschale und einhellige Zustimmung der Öffentlichkeit erfahren haben.
(zu 2.)
Zurzeit ist der Wohnungsmarkt im Umbruch. Es bestehen enorme wirtschaftliche Unsicherheiten (Zinsen und Baupreisinflation), die aktuell dazu geführt haben, dass die meisten großen Wohnungsbauakteure bundesweit einen radikalen Planungs- und Baustopp ausgerufen haben. So lange die Unsicherheiten andauern, ist auch für die weiteren Planungen auf dem Wasserstadtgelände keine Eile geboten.
Die von der Verwaltung abgesegnete Investorenplanung des 2. Bauabschnittes der Wasserstadt sieht eine bauliche Dichte mit einer GFZ von 2,6 vor (2,4 nach Abzug von oberirdischen Fahrrad-und KFZ-Abstellanlagen). Damit wird der hannoverschen Standard bei städtisch verdichteten Wohngebieten (GFZ 1,2-1,5) annähernd um das Doppelte überschritten. In anderen Stadtteilen werden bei guter ÖPNV-Verbindung immer noch Einfamilienhausgebiete geplant, in Limmer wird stattdessen ein Dichteexperiment mit ungewissem Ausgang gestartet. Wie wird es in 5 Jahren auf dem Gelände aussehen? Sind Eigentumswohnungen mit einem m²-Preis von 7-10.000 € (derzeitig etwa 5.600 -7.600,-€/m² im 1. BA) überhaupt vermarktbar – in dem einzigen großflächigen Baugebiet in Hannover mit einer derart krassen Verdichtung?
Die im Ratsbeschluss von 2015 versprochene Anzahl der Wohneinheiten von 1600 bis 1800 wird drastisch überschritten. Damit wird die Bürgerbeteiligung diskreditiert, da die Begrenzung der Dichte das maßgebliche Thema der Bürger war. Die von der Verwaltung vorgelegte Planung behauptet eine Gesamteinwohnerzahl für die gesamte Wasserstadt von rund 5.000 EinwohnerInnen, davon ca. 3.100 im 2. Bauabschnitt. Diese Zahlen sind wahrscheinlich nicht haltbar und führen zu Fehlplanungen in der Auslegung der Infrastruktur, insbesondere des Verkehrs und der Grün-, Erholungs- und Spielflächen.
Mit der Realisierung der Basisvariante des im Gutachterverfahren siegreichen Städtebaulichen Entwurfes nähert sich der 2. Bauabschnitt wieder ortstypischen Dichteverhältnissen an. Die im Mittel um ein Geschoss geringeren Gebäudehöhen im Vergleich zum derzeitigen Entwurf reduzieren die Unterschreitungen der Abstandsvorschrift der Niedersächsichen Bauordnung (Mindestabstand bis Grundstücksgrenze entspricht ½ der Gebäudehöhe) auf ein erträgliches Maß. Eine deutliche Überschreitung der 2015 vom Rat be-schlossenen Wohnungsanzahl wird aber auch in diesem Fall nicht verhindert.
(zu 4.)
Kann entfallen, da in Punkt 2. und 3. bereits enthalten.
(zu 7.)
Bevor über die Altgebäude entschieden werden kann, müssen sämtliche Informationen im Originaltext der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(zu 9.)
Ein Konzept zur langfristigen Sicherung sozialer Vielfalt und sozialer Wohnraumversorgung muss mit dem Bebauungsplan erarbeitet werden. Es ist bedenklich, dass sich die Verwaltung auch im Rahmen der Plangespräche nicht zu diesem Thema geäußert hat. Es gibt inzwischen in Hannover Überlegungen, den sozialen Aspekt im Wohnungsbau über politische Grundsatzbeschlüsse zu stärken. Entsprechendes wird in naher Zukunft erwartet und sollte auch für die Wasserstadt Limmer Geltung bekommen. Beispielhaft zu nennen ist hier der Baulandbeschluss der Stadt Frankfurt aus 2020. Die beim ersten Bauabschnitt der Wasserstadt Limmer verwendeten Quotierungen zum geförderten Wohnungsbau haben zu einem Anteil des geförderten Wohnraums von lediglich 13,2 % der errichteten Wohnfläche geführt.
Die Orientierung an der Wohnungsanzahl ist offensichtlich untauglich, um einen sozial ausgewogenen Stadtteil zu planen. Entsprechend sind Quotierungen in anderen Größenordnungen und Verhältnissen notwendig. Insbesondere müssen konkrete Flächenbezüge maßgeblich sein. Beispielhaft ein Zitat aus dem Frankfurter Baulandbeschluss vom 23.1.2020:
„Um eine sozial- und klimagerechte Bodennutzung und einen für alle Bevölkerungsschichten bezahlbaren Wohnungsbau zu gewährleisten, verfolgt die Stadt das Ziel, bei allen Wohnbauentwicklungen
- eine Quote von 30 Prozent gefördertem Wohnungsbau
- einen Anteil von 15 Prozent gemeinschaftlicher und genossenschaftlicher Wohnprojekte nach Konzeptverfahren
- eine Quote von 15 Prozent für freifinanzierten Mietwohnungsbau und
- einen Anteil von 10 Prozent für preisreduzierte Eigentumswohnungen umzusetzen.
…. Bezugsgröße hierfür soll künftig die Bruttogrundfläche Wohnen sein.“ (Zitat Ende)
Auch zukünftige Änderungen der Bundesbaupolitik, insbesondere zu Fördermitteln und Finanzierungsbedingungen, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.