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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirksratsfrau Kyriazaki
Antrag,
gemäß § 52 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 91 Abs. 4 S. 1 NKomVG festzustellen, dass bei Bezirksratsfrau Kyriazaki die Voraussetzungen für den Verlust des Sitzes im Stadtbezirksrat Linden-Limmer gemäß
§ 52 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
- entfällt -
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Der Gemeindewahlleiter hat festgestellt, dass Bezirksratsfrau Kyriazaki am 14.05.2012 aus dem Wahlgebiet Hannover verzogen ist. Damit sind die Voraussetzungen des
§ 52 Abs. 1 Ziffer 2 NKomVG für den Sitzverlust eingetreten.
Der Bezirksrat hat nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 NKomVG das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sitzverlust festzustellen; der Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
18.62.10
Hannover / 13.06.2012