Drucksache Nr. 15-1377/2016 S1:
Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Durchfahrt der Fußgängerzone Limmerstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 15.06.2016
TOP 6.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1377/2016 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Maßnahmen gegen die unrechtmäßige Durchfahrt der Fußgängerzone Limmerstraße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 15.06.2016
TOP 6.3.3.

Beschluss

1.) Alle Einfahrten der Fußgängerzone Limmerstraße zwischen Küchengartenplatz und Kötnerholzweg sind auf die Vollständigkeit ihrer Beschilderung hin zu überprüfen und ggf. zu erneuern und/ oder zu ergänzen, mit jeweils in den Seitenstraßen einem Richtzeichenschild vorgeschriebene Fahrtrichtung Nr. 209-30 zu versehen. Darunter einem Hinweis, dass Anlieger-/ Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten den Fußgängerbereich befahren dürfen. Insbesondere am westlichen Ende der Fußgängerzone ist darauf zu achten, so deutlich zu beschildern, dass außer für den Linienverkehr keine Ein- und Ausfahrerlaubnis gegeben ist.

2.) Es sind ausreichend Schilder anzubringen, die auf die Erfordernis der Schrittgeschwindigkeit hinweisen (Zusatzschild „Schritt fahren oder Temposchilder auf der Fahrbahn).

3.) Insbesondere am westlichen Ende der Fußgängerzone ist der unberechtigte Verkehr stärker zu kontrollieren.

Entscheidung

Dem Antrag wird teilweise gefolgt.

Die Beschilderung wurde überprüft. Eine Reinigung der Schilder wird vorgenommen.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Beschilderung eindeutig und bedarf keiner Änderung.


Es wurden zusätzlich zur Beschilderung als Fußgängerzone in jedem (zulässigen) Einfahrtbereich in den Fußgängerzonenbereich der Limmerstraße Piktogramme aufgebracht, die verdeutlichen, dass hier der Fußgängerverkehr Vorrang hat. Die Zufahrt von Anliegern „in die Grundstücke“ unterliegt – anders als der Lieferverkehr – keiner zeitlichen Einschränkung.

Darüberhinausgehende Beschilderung, wie z.B. „Schrittgeschwindigkeit“, oder Piktogramme, die eine entsprechende höchstzulässige Geschwindigkeit festsetzen, sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor.


Im westlichen Einfahrtbereich in die Fußgängerzone ist durch die sehr deutliche Beschilderung ebenfalls sehr gut erkennbar, welche Regeln gelten und dass eine Einfahrt nur für Fahrzeuge des ÖPNV zulässig ist.

Die Erfahrungen – insb. der regelmäßig durchgeführten polizeilichen Kontrollen – zeigen, dass es sich hier nahezu ausschließlich um vorsätzliche Verkehrsverstöße handelt, wenn die Fußgängerzone widerrechtlich (ggf. auch außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten) befahren wird.

Zudem wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Stadtbahnen und Busse auf 25 km/h gesenkt und die Geschwindigkeit im westlichen Teil der Limmerstraße auf 30 km/h vermindert, damit auch die Einfahrtgeschwindigkeit für Fahrzeuge des ÖPNV in den Fußgängerzonenbereich deutlich verringert wird.

Die Verwaltung wird den Bereich weiterhin überwachen und hat zudem die Polizei um Unterstützung gebeten, weil der Eingriff in den fließenden Verkehr (bei der Ahndung von Verstößen gegen das Ein-/Ausfahrverbot) ausschließlich der Polizei vorbehalten ist.