Drucksache Nr. 15-1369/2013 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Kronsberg Nord + Süd: Hundeauslaufflächen
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.06.2013 TOP 4.3.8.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-1369/2013 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Kronsberg Nord + Süd: Hundeauslaufflächen
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.06.2013 TOP 4.3.8.

Auf dem nördlichen Kronsberg befindet sich in einer bereits als Wohngebiet ausgewiesenen Fläche eine Hundeauslauffläche unmittelbar am Rand landwirtschaftlich genutzter Flächen (Freiraum), nach Norden hin getrennt nur durch einen bereits erstellten Grünzug nördlich der Planstraße „Von-Escherte-Straße“, nach Osten hin durch einen noch bestehenden Feldweg. Jenseits des Feldweges wird weiterhin Ackerbau betrieben. Bislang hat sich die Hundeauslauffläche tatsächlich als Freifläche ohne ackerbauliche Nutzung weiterentwickelt, noch liegt sie aber abseits von tatsächlicher Wohnbebauung.
Der südliche Aussichtshügel auf dem Kronsberg ist als Hundeauslauffläche von der umgebenden östlich des Hugo-Knappworst-Weges ausgenommen.
Beide Hundeauslaufflächen werden auch in der Radwege- und Freizeitkarte 2011 dargestellt, für den südlichen Kronsberg jedoch über seine im Internetauftritt der Stadt Hannover dargestellten (amtlichen) Umriss hinaus.

Wir fragen die Verwaltung:
1. Weshalb wird die Hundeauslauffläche auf dem nördlichen Kronsberg als der (übrigen) freien Landschaft nach dem Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung zugeordnet?
2. Welche Regelungen begründen die Festsetzung einer Hundeauslauffläche auf dem südlichen Kronsberg ohne den Aussichtshügel, dafür aber unter Einschluss einer Weide und Ackerflächen und die Abweichung zur tatsächlich örtlich ausgewiesenen, Letzteres auch im Hinblick auf die Aussagen in der Freizeitkarte?
3. Welche weiteren Hundeauslaufflächen und -wege könnten im Stadtbezirk mit und ohne Schutz zur Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli) noch ausgewiesen werden?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Hundeauslauffläche liegt im örtlichen Zusammenhang der freien Landschaft und unterliegt somit den Bestimmungen über die „freie Landschaft“ nach Maßgabe des NWaldLG.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Der Aussichtshügel wurde aus der Hundeauslauffläche ausgespart, da auf den herauf- und herabführenden Wegen Konflikte zwischen frei laufenden Hunden und Spaziergängern und Radfahrern durchaus absehbar sind und insbesondere im Zusammenhang mit Radfahrern ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

Die umfangreichere Darstellung der Hundeauslaufflächen im Internet geht auf einen Ratsbeschluss vom Dezember 2007 (Antrag Nr. 3003/2007) zurück. Dabei wurden Flächenbereiche nicht im Einzelnen differenziert. Allgemein sollte jedoch klar sein, dass Ackerflächen nicht geeignet sind, Hunde frei laufen zu lassen. Für die Praktikabilität vor Ort haben wir die Beschilderung auf einen Bereich konzentriert. Um Nutzungskonflikte mit anderen Nutzern auf der ausgewiesenen Fläche zu minimieren, waren dort weitere Hinweisschilder (zur Schafhaltung und Rücksichtnahme von Fahrradfahrern) nötig. Die Menge an Schildern und Regelungen vor Ort sollte auf ausgesuchte Bereiche beschränkt bleiben. Somit ist die Kennzeichnung von Flächen im Internet und in der Örtlichkeit nicht ganz deckungsgleich.

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Durch die umfangreichen Auslaufmöglichkeiten am Kronsberg ist der Stadtbezirk insgesamt sehr gut mit Angeboten zum Hundeauslauf versorgt. Einschränkungen bestehen lediglich während der allg. Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, da die Wege und Flächen am Kronsberg überwiegend der sog. Freien Landschaft zugeordnet werden müssen.

Das Potenzial für weitere Auslaufmöglichkeiten im Stadtbezirk lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Das Angebot im Bereich Kronsberg ist sehr gut, der zweite große Landschaftsraum Mardalwiesen/Tiergarten ist nicht für Hundefreilauf geeignet, da hier entweder Regelungen zum Hundeverbot (Tiergarten) oder zur ganzjährigen Leinenpflicht (LSG Mardalwiesen) bestehen. Im dazwischen liegenden Siedlungsraum, der nicht von den Regelungen zur allg. Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit betroffen ist, beschränkt sich das Angebot auf einige meist kleinflächige Grünanlagen und Grünverbindungen. Eine Überlagerung der hier vorhandenen Freiraumfunktionen mit einem attraktiven Angebot zum Hundefreilauf ist aus unserer Sicht nicht konfliktfrei möglich.