Drucksache Nr. 15-1363/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verkehrsgefährdende Situationen auf dem Schneiderberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 27.05.2019
TOP 7.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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15-1363/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verkehrsgefährdende Situationen auf dem Schneiderberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 27.05.2019
TOP 7.1.1.

In der Antwort der Verwaltung 15-0855/2019 F1 auf eine Anfrage zum Gehwegparken hat die Verwaltung ausgeführt, dass eine Restfahrbahnbreite von etwa 4,50 m bleibt. Die unsererseits erfolgte Vermessung der Straße bei beiderseitigem Parken hat demgegenüber ergeben, dass die Restfahrbahnbreite lediglich 3,90 beträgt, unter Einrechnung von Sicherheitsabständen noch deutlich weniger. Damit wird die Fahrbahnbreite von 4,80 m ab der Kreuzung Schaufelder Str. um nahezu einen Meter verengt. Dieses hat bereits wiederholt zu gefährlichen Situationen insbesondere für Radfahrer geführt, die häufig ohne den gebotenen Sicherheitsabstand überholt werden. Weiterhin ist der Schneiderberg eine häufig befahrene Strecke für Rettungs- und Krankenwagen zum Nordstadtkrankenhaus. Wie unsererseits selbst erlebt werden konnte, werden Einsatzfahrzeuge auf dieser Strecke somit massiv ausgebremst, mit u.U. gravierenden Folgen für Patienten.
Gleichzeitig ist der Bürgersteig auf der nördlichen Seite zwischen der Schaufelder Str. und Höhe Schneiderberg 2,50 m breit, mit Bordsteinkante sogar 2,75 m. Selbst wenn das jahrzehntelang geduldete Parken mit einem Rad auf dem Bürgersteig legalisiert würde, verblieben noch deutlich über 2 m Bürgersteig, so dass die Nutzung durch Fußgänger etwa mit Kinderwagen in keiner Weise beeinträchtigt würde.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:
1. Wird seitens der Stadt angesichts des offenkundig geringen Straßenquerschnitts bei gleichzeitig hoher Breite des Bürgersteigs und der Bedeutung der Zufahrt zum Nordstadtkrankenhaus eine Legalisierung des jahrzehntelang geduldeten einseitigen Gehwegparkens auf dem Schneiderberg geprüft?

2. Welche alternativen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Schneiderberg außer einer weiteren Einschränkung des ohnehin schon begrenzten Raumes für das Abstellen von Fahrzeugen werden von der Verwaltung gesehen?

Antwort zu Frage 1:

Nein.
Wie in der Antwort der Verwaltung zu Drucksache 15-0855/2019 beschrieben, ist es in Tempo 30-Zonen durchaus üblich, dass bei Begegnungsverkehr ggf. ausgewichen werden muss. Für Einsatzfahrzeuge wird eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,05 m, sowie eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge von mind. 3,5 m benötigt. Diese Mindestbreiten sind eingehalten. Hinweise/Beschwerden seitens der Rettungskräfte über Behinderungen von Einsatzfahrten liegen der Verwaltung bisher nicht vor. Einem Einsatzfahrzeug ist im Einsatzfall ohnehin gem. § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Verkehrsteilnehmende freie Fahrt zu gewährleisten. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

Antwort zu Frage 2:
Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Insofern diente die Überwachung und Ahndung von Parkverstößen ausschließlich der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Insbesondere bei schmalen Straßenprofilen wie in der Straße Schneiderberg, führt eine schmale Fahrgasse zur allgemeinen Verkehrsberuhigung und ist somit auch wirksames Mittel zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Insofern sind aus Sicht der Verwaltung keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich oder geplant.