Anfrage Nr. 15-1358/2024:
Werbeanhänger auf Parkplätzen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Werbeanhänger auf Parkplätzen

In den letzten Monaten ist im Stadtgebiet und auch in Buchholz-Kleefeld vermehrt ein Aufkommen von Autoanhängern mit Werbeaufschriften zu bemerken, welche auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Im Gegensatz zu "normalen" Anhängern, welche bspw. von Handwerkern zum Transport von Materialien verwendet werden, haben diese Anhänger (siehe Fotos anbei) keine andere Nutzungsmöglichkeit als Werbung, da außer dem Gestänge für die Werbeplanen keinerlei Aufbauten auf dem Anhänger existieren.

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Ist es möglich, gegen solche Anhänger vorzugehen, welche den Parkdruck in den Quartieren zusätzlich erhöhen und durch das Besetzen von legalen Parkplätzen Anwohner im Zweifel auf illegale Abstellmöglichkeiten drängen und wenn ja, wie ist das Vorgehen (welche Stelle muss informiert werden, was benötigt die Stelle zur Bearbeitung der Meldung usw.), wenn solche Anhänger mit oder ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Parkplätzen stehen?

2. Sind solche Anhänger mit oder ohne gültiges Kennzeichen, die einzig den Zweck der Werbung haben, Werbeanlagen im Sinne des § 50 NBauO und bedürfen für das Abstellen auf öffentlichen Parkplätzen eine Baugenehmigung?

3. Verstoßen solche Anhänger mit oder ohne gültiges Kennzeichen gegen § 10 (8) der Sondernutzungssatzung der Stadt Hannover und wenn ja, wie hoch sind die Bußgelder für einen solchen Verstoß?