Drucksache Nr. 15-1348/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Baumfällungen an der Ihme, Teil 2
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 13.06.2018
TOP 7.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1348/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Baumfällungen an der Ihme, Teil 2
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 13.06.2018
TOP 7.2.1.

Mit der Antwort auf Drucksache 15-0937/2018* teile die Verwaltung mit, dass es sich bei den am 28. Februar 2018 vorgenommenen Fällungen um

a) solche in städtischem Auftrag handelte, die in Absprache mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Braunschweig erfolgten,
b) solche von Wildwuchs handelte,
b) diese aus Gründen des Hochwasserschutzes vorgenommen wurden,
c) und keine Ersatzmaßnahmen verpflichtend wären.

Am 23. Januar 2018 erhielten die Mitglieder des Stadtbezirksrats 10 eine Auflistung der durch die Pflegebezirke für den Stadtbezirk Linden-Limmer gemeldeten Gehölzschnitt-Maßnahmen im Winter 2017/2018, die diese Bäume nicht beinhaltete. Selbst bei Weiden, die nun gefällt wurden und die für ein relativ schnelles Wachstum bekannt sind, ist nicht nachvollziehbar, wie zwischen Erstellung der versandten Fäll-Liste und der Fällung eine Entwicklung eingetreten sein kann, die eine solche Fällung notwendig machte.

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* https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-0937-2018F1


Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Wann wurde über eine Fällung der am 28.Februar 2018 gefällten Bäume entscheiden und warum tauchten diese Fällungen zuvor nicht in der Auflistung vom 23. Januar 2018 auf bzw. warum erfolgte keine Nachmeldung?

2. Wer (die Stadt Hannover oder das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt?) stellte wann die Notwendigkeit von Fällungen fest und was war der konkrete Grund für die Fällungen, der mit einem vertretbaren Rückschnitt nicht ebenso hätte erfüllt werden können?

3. Welche weiteren, dem Stadtbezirksrat nicht mit Mitteilung vom 23. Januar 2018 zur Kenntnis gebrachten Fällungen wurden bis zum 28. Februar 2018 durchgeführt bzw. stehen

noch nach Ende der Schutzfrist im Jahresverlauf an? (Bitte aufgeschlüsselt nach solchen mit und ohne Ersatzpflanzung und mit Darstellung der Fälle von „Wildwuchs", wobei dafür noch die verwaltungsrechtliche Definition zu liefern ist.)

Antwort


Zu 1.)

Es wurden keine Fällungen gemäß der Baumschutzsatzung beantragt. Der Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (Bundeswasserstraßen – hier Ihme) ist gem. § 2 Abs. 2 Baumschutzsatzung i.V.m. § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Geltungsbereich der Baumschutzsatzung ausgeschlossen.

Zu 2.)

Die Notwendigkeit der Fällungen wurden an der unter 1) genannten Befahrung vom Fachbereich Tiefbau und vom Wasser- und Schifffahrtsamt festgestellt. Zur Sicherstellung des Ihme-Querschnitts in dem Bereich war ein Fällen der Bäume und Sträucher erforderlich.

Zu 3.)

Bäume, die nach dem 28. Februar gefällt werden (und somit nicht auf der Fällliste erscheinen), werden ausschließlich aus Verkehrssicherheitsgründen, als Gefahrenabwehrmaßnahme, entnommen. Hier ist schnelles Handeln erforderlich. Gemeldet werden diese Sonderfälle der zuständigen Baumschutzstelle. Nur bei standortprägenden Altbäumen oder „prominenten Standorten“ wird medial (über die Presseabteilung) Meldung gemacht. Folglich ist auf die Frage von noch geplanten Fällungen, keine Aussage zu machen. Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist bestrebt so gut zu kontrollieren, dass keine außerplanmäßigen Fällungen notwendig werden. Da die diesjährige (2018/19) Baumkontrolle jedoch gerade durchgeführt wird, ist es aufgrund von z.T. sehr schnell verlaufenden Schadereignissen manches Mal nicht zu vermeiden, kurzfristig fällen zu müssen. Dort wo Katasterbäume entnommen werden (müssen), ist der Fachbereich immer bestrebt, 1:1 zu ersetzen. In den seltensten Fällen (z. B. bei unterirdischer Leitungsverlauf) ist ein Ersatz an selbiger Position nicht möglich. Dann wird an anderer Stelle (zum Teil auch in Grünzügen oder Parkanlagen) ersetzt. Wildwuchs („Ruderalvegetation“) hat zumeist die Eigenschaft der Selbstverjüngung. D.h., dass hier entnomme Gehölze natürlich, durch Sämlinge- oder vegetative Vermehrung selbsterhaltend sind. Eine verwaltungsrechtliche Definition für den Begriff „Wildwuchs“, wie in der Anfrage nachgefragt wird, gibt es nicht.