Drucksache Nr. 15-1348/2013 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Hundeführerschein
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.06.2013 TOP 4.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-1348/2013 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Hundeführerschein
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
12.06.2013 TOP 4.1.4.

Ab dem 01.07.2013 nimmt das Land Niedersachsen das erste Zentralregister für Hunde in Betrieb. Es soll dazu beitragen, in einem eventuellen Schadensfall den Halter leichter ausfindig zu machen.
Wir fragen daher die Verwaltung:
1.) Wer muss in der LHH den „Hundeführerschein“ machen, gibt es Ausnahmeregeln und was kostet der Schein?
2.) Wann und wo müssen Hunde angemeldet werden und wo muss die
Prüfung abgelegt werden?
3.) Gibt es ein Bußgeld, wenn ein Hund nicht angemeldet wird und wie hoch ist
es?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Bei dem als „Hundeführerschein“ bezeichneten Nachweis, handelt es sich um den Sachkundenachweis nach § 3 des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG). Danach muss den Sachkundenachweis jeder machen, der einen Hund in Niedersachsen hält. Ausnahmen regelt § 3 Abs. 6 NHundG. Als sachkundig gilt auch derjenige, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Außerdem gelten als sachkundig z. B. Tierärztinnen und Tierärzte, Jäger, die mit ihrem Hund eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abgelegt haben und Menschen, die einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund halten. Die vollständige Aufzählung findet sich in § 3 Abs. 6 NHundG.

Zu den Kosten des Sachkundenachweises findet sich auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Information:

Die theoretische Prüfung als Papierversion und die praktische Prüfung sollten inklusive aller Prüfungsunterlagen und Urkunde jeweils ab 40 € kosten. Die theoretische Prüfung wird 10 € günstiger, wenn sie online abgelegt wird. Die genauen Preise eines Prüfers sollten direkt beim Prüfer erfragt werden.

Vorbereitende Kurse können auf freiwilliger Basis abgelegt werden, sind aber nicht verpflichtend.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Jeder Hundehalter muss sein Tier beim Zentralen Register (§ 16 NHundG) anmelden. Mit diesem landesweiten Hunderegister soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können - etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann.

Die Registrierung wird durch die Kommunale Systemhaus Niedersachen GmbH (KSN) im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt, wofür eine einmalige Gebühr erhoben wird. Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.). Anmeldungen sind ab dem 01.07.2013 möglich.

Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein Vorbereitungskursus dazu ist nicht obligatorisch. Die Prüfung kann voraussichtlich bereits ab Mitte Juni 2013 abgelegt werden, den genauen Termin teilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz noch mit. Wer zur Vorbereitung auf die Prüfung zusätzlich einen Kursus absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält. Jede Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden.

Eine Liste der derzeit anerkannten Prüfer in Niedersachsen hat das ML auf seiner Homepage veröffentlicht unter „www.ml.niedersachsen.de".

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 (Mitteilungspflicht an das zentrale Register) Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10.000€ (§ 18 Abs. 2 NHundG). Im Regelfall setzen wir ein Verwarngeld in Höhe von 35€ fest.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de und www.hunderegister-nds.de