Antrag Nr. 15-1304/2004:
Denkmalschutz für das Gebäude Kapellenbrink 29

Inhalt der Drucksache:

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Denkmalschutz für das Gebäude Kapellenbrink 29

Antrag,

1. Die untere Denkmalschutzbehörde des Bauamtes der LH Hannover weist den
Eigentümer des Grundstücks Kapellenbrink 29 unverzüglich nachdrücklich auf dessen
Erhaltungspflicht seines Baudenkmals hin.

2. Die Denkmalschutzbehörde erarbeitet mit dem Eigentümer einen Zeitplan
für Erhaltungsmaßnahmen/Restaurierung/Umnutzung bezüglich des Baudenkmals .

Begründung

In Bezug auf ein anderes Baudenkmal, das sich bis vor einigen Jahren auf dem Grundstück
befand, wurden der Denkmalschutzbehörde mehrfach Zusagen zur Erhaltung gemacht.
In der Praxis jedoch ließ man das Gebäude solange verfallen, bis die im Denkmalschutzgesetz
Erwähnte “wirtschaftliche Unzumutbarkeit” der Erhaltung gegeben war.
Da bei einem Nebengebäude des noch bestehenden Baudenkmals bereits seit langem das Dach eingestürzt
ist und dem Verfall freier Lauf gelassen wird, ist ein ähnlicher Verlauf zu vermuten .