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Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
Mehr Sicherheit für Fahrradfahrer*innen und Fußgänger*innen auf der Wunstorfer Straße im Bereich der Kanalbrücke
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 18.05.2022
TOP 7.4.1.
Beschluss
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird gebeten, während der Dauer der Sperrung des stadtauswärts gesehen rechten Seitenstreifens auf der Brücke des Stichkanals Linden folgendes zu veranlassen:
1. Auf der Wunstorfer Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts zwischen der Einmündung der Straße Zur Wasserstadt und bis einschließlich der Brücke des Stichkanals Linden ist die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von derzeit 30 km/h weiter zu reduzieren und ein Überholverbot anzuordnen.
2. Des Weiteren ist der Seitenstreifen an der Wunstorfer Straße stadtauswärts in Höhe der Straße Zur Wasserstadt direkt hinter dem dortigen Fußgängerüberweg - zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Schild „Verbot für Fußgänger“ (Zeichen 259, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit einer festinstallierten Absperrbake („ Absperrschranke“, Zeichen 600, Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) zu versehen, wie dieses bereits stadteinwärts führend in Höhe Lunapark durchgeführt wurde. Ein Passieren des Seitenstreifens soll für alle Nutzer*innen weiterhin möglich sein.
3. Auch stadteinwärts soll zwischen Lunapark und bis einschließlich der Brücke des Stichkanals Linden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h reduziert und ein Überholverbot angeordnet werden.
4. Dieser Bereich ist des Weiteren mit dem Gefahrenzeichen „Achtung Radverkehr“ (Zeichen 138, Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 u. 7 StVO) mit dem Zusatzschild „auf der Fahrbahn“ zu versehen.
Entscheidung
Dem Beschluss wurde in einigen Punkten bereits vor Eingang des Antrags gefolgt.
In den anderen Punkten wird ihm nicht gefolgt.
1. Verkehrsmaßnahmen /-zeichen (wie die hier beantragte weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) sind nach § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Hier wurde die gem. StVO innerorts geltende zulässige Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde bereits auf 30 km/h reduziert. Eine Unfalllage, die auf überhöhte Geschwindigkeiten zurückzuführen ist, ist weder Verwaltung noch Polizei bekannt. Eine zwingende Erforderlichkeit wird hier von der Verwaltung nicht gesehen.
Das Überholverbot gilt bereits unabhängig von dieser Wegesperrung durch die Mitteltrennlinie (Zeichen 295 StVO) auf der gesamten Strecke.
2. Eine solche zusätzliche Teilsperrung ist weder erforderlich noch hilfreich.
Erfahrungen – auch im Zusammenhang mit Baustellen – zeigen, dass sie keine Wirkung auf fußläufiges Verhalten erzielen würde, da den dort sich bewegenden Ortskundigen die Sperrung bereits bekannt ist.
Eine vollständige frühe Quersperrung verbietet sich, weil dann Radfahrenden eine ca. fünfmal so lange Fahrbahnfahrstrecke zugemutet würde.
Eine fußläufige Querung direkt an der Brücke ist in eigener Übersicht durchaus möglich. Nicht dagegen an der Ahlemer Brückenseite, wo eine Leitplanke gegenüber am Seitenwechsel hindert und auch keinerlei Sicht in den stadtauswärtigen Verkehr möglich ist. Daher erfolgte die Vorsperre Lunapark.
3. Auch für diese Beschränkung gibt es weder einen verkehrlichen noch einen Rechtsgrund gem. § 45 Abs. 9 StVO. (vgl. Punkt 1) Stadteinwärts gibt es weder Radverkehr auf der Fahrbahn noch muss ungesichert gequert werden. Auch hier gilt das Überholverbot per Mittellinie (vgl. Punkt 2).
4. Das Zeichen 138 StVO mit Zusatz ist bereits vorhanden.