Drucksache Nr. 15-1282/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verschmutzungen von Fahr- und Gehwegen im Bereich Altenbekener Damm, Hildesheimer Str., Geibelstr., Alte Döhrener Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 22.05.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
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15-1282/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verschmutzungen von Fahr- und Gehwegen im Bereich Altenbekener Damm, Hildesheimer Str., Geibelstr., Alte Döhrener Str.
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 22.05.2019
TOP 8.1.1.

Anfrage der CDU-Fraktion

Im Bereich Altenbekener Damm, Hildesheimer Str., Geibelstr., Alte Döhrener Str. ist es auf einer Länge von mehreren hundert Metern am 15.04.2019 oder in den Tagen davor zu erheblichen Verschmutzungen von Fahr- und Gehwegen gekommen. Anliegern zu Folge hat ein (Gehweg-) Reinigungsfahrzeug Flüssigkeiten verloren, die dann später durch die Feuerwehr umfangreich mit Bindemittel ab gestreut wurden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Was für Flüssigkeiten sind verlorengegangen? Besteht bzw. bestand eine akute Gesundheitsgefahr für Mensch und Tier? Ist von den Flüssigkeiten eine Gefahr für Grundwasser und/oder Abwasser ausgegangen?
2. Wie kann es sein, dass es eine derart lange Spur von Flüssigkeiten unbemerkt verloren geht?
3. Welche Maßnahmen sind eingeleitet worden um zukünftig derartige Umweltverschmutzungen zu verhindern?

Antwort

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

Zu 1.:
Bei der ausgetretenen Flüssigkeit handelte es sich nach Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort um Hydrauliköl. Eine akute Gesundheitsgefahr für Mensch und Tier bestand nicht. Längerer und intensiver Kontakt mit dem Öl könnte jedoch zu Hautreizungen führen. Beim Eindringen in Gewässer kann Hydrauliköl längerfristig schädliche Wirkungen haben.
Der Einsatz des Bindemittels erfolgte insbesondere um eine Ausbreitung der Flüssigkeit zu verhindern und eine Abstumpfung der Oberfläche zur Verminderung einer Rutschgefahr herbeizuführen.
Zu 2.:
Dies kann nur der Verursacher beantworten.

Zu 3.:
Seitens der Verwaltung können hier keine vorbeugenden Maßnahmen ergriffen werden.