Informationen:
Beratungsverlauf:
- 18.06.2020: Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld: Beantwortet
Anfragesteller(in):
Bezirksratsherr Christopher Nils Carlson
Bezirksratsherr Christopher Nils Carlson
Ich frage daher die Verwaltung:
1. Von welcher Definition geht die Verwaltung bei der konkreten inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs "personenbezogene Daten" aus? [1]
2. Welcher Rechtsbehelf bzw. welche Möglichkeit des Remonstrierens bestehen, falls man den Verdacht hat, dass die o.g. Definition falsch sein soll oder aber im Einzelfall falsch zur Anwendung gebracht wurde?
Fussnote
[1] Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist gesetzlich definiert in Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Firmen oder Behörden sind allenfalls als "juristische Personen" zu bezeichnen. Somit geniessen sie kein Datenschutzrecht als natürliche, also lebende Personen.