Anfrage Nr. 15-1251/2020:
Begriffsbestimmung "nicht-öffentlich" bzw. "vertraulich" im Kontext der Bezirksratsarbeit in Buchholz-Kleefeld. Teil 3: Datenschutzrecht

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Begriffsbestimmung "nicht-öffentlich" bzw. "vertraulich" im Kontext der Bezirksratsarbeit in Buchholz-Kleefeld. Teil 3: Datenschutzrecht

Der Datenschutz gilt für personenbezogene Daten. Mitunter wird als (oft nur mündlich vorgebrachte) Begründung für die nicht-öffentliche Erörterung von Sachverhalten der Datenschutz bemüht, obwohl nachher in den Ausführungen bzw. in den schriftlichen Unterlagen keine personenbezogenen Daten vorkommen. Zwar werden Firmen oder Behörden genannt, diese sind jedoch keine Träger*innen von datenschutzrechtlich zu schützenden Persönlichkeitsrechten.

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Von welcher Definition geht die Verwaltung bei der konkreten inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs "personenbezogene Daten" aus? [1]
2. Welcher Rechtsbehelf bzw. welche Möglichkeit des Remonstrierens bestehen, falls man den Verdacht hat, dass die o.g. Definition falsch sein soll oder aber im Einzelfall falsch zur Anwendung gebracht wurde?

Fussnote

[1] Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist gesetzlich definiert in Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Firmen oder Behörden sind allenfalls als "juristische Personen" zu bezeichnen. Somit geniessen sie kein Datenschutzrecht als natürliche, also lebende Personen.