Drucksache Nr. 15-1229/2019 S1:
Verwarn- und Bußgeldkatalog
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 20.05.2019
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1229/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Verwarn- und Bußgeldkatalog
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 20.05.2019
TOP 10.1.2.

Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert, in Ergänzung zur „Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO)“ einen Verwarn- und Bußgeldkatalog zu erlassen und diesen entsprechend zu veröffentlichen.

Entscheidung

Das hinter dem eingebrachten Antrag zur Erstellung eines Regelfallkatalog für Verwarn- und Bußgelder in Ergänzung der SOG-VO in Satzungsform liegende Interesse an einer transparenten Darstellung des Zusammenhangs zwischen Verstoß und Sanktion, auch vor allem für die Bürger*innen, teilt die Stadtverwaltung ausdrücklich.

Um diese beabsichtigte Transparenz herzustellen, wird die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Abfallwirtschaft aha eine Informationsdrucksache erstellen, in der beispielhafte Verstöße und ein eng umgrenzter Rahmen des daraus im Regelfall resultierenden Verwarn- oder Bußgeldes dargestellt werden.

Nicht zuletzt durch die Drucksache zum Konzept „Hannover Sauber!“ hat sich die Stadtverwaltung gemeinsam mit dem Zweckverband Abfallwirtschaft zur eindeutigen und umgehenden Sanktionierung jedweder Littering-Verstöße bekannt. Zu diesem Zwecke sollen die bestehenden Bußgeldmöglichkeiten ausgenutzt werden. Um dies bestmöglich zu erreichen wird eine Vereinheitlichung der Zuständigkeit bei der Feststellung, Verfolgung und Sanktionierung angestrebt.

Dazu hat der Zweckverband Abfallwirtschaft aha dem Niedersächsischen Ministerium des Inneren einen Vorschlag zur Änderung der Verbandsordnung vorgelegt, um zukünftig die Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich mit der Ablagerung von Abfällen, den Gegenständen des Sperrmülls und der Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien, z.B. Tierkot, beschäftigen, an Stelle der heute zuständigen Region Hannover zu bearbeiten.

Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hat mit Runderlass vom 7.8.2008 zu diesen Verfahren Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes herausgegeben (siehe Nds. MBl. Nr. 32/2008, ab S. 864). Dort ist für das Fallenlassen von Zigarettenschachteln, Kaugummi, Obst- und Lebensmittelresten und anderen Kleinabfällen ein Regelbetrag zwischen 10 und 50 Euro ausgewiesen. Für nicht ordnungsgemäß beseitigten Tierkot ist ein Regelbetrag zwischen 50 und 100€ vorgesehen.




Für den beantragten Erlass eines Regelfallkatalogs für Verwarn- und Bußgelder nach der SOG-VO fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Anders als bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren nach der Straßenverkehrsordnung mangelt es an einer Ermächtigungsgrundlage. In § 26 a StVG wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Erteilung einer Verwarnung, über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und die Anordnung des Fahrverbots. Dieser Ermächtigung folgend wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen. Die Verfahren nach der SOG-VO dagegen werden nach den Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes geführt (siehe § 17 OWiG zur Höhe der Geldbuße). Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, darf in diesem Falle kein Regelfallkatalog durch städtische Gremien beschlossen werden. Ein solcher Beschluss wäre formell und materiell rechtswidrig.

Allen Verstößen wird konsequent begegnet und sie werden entsprechend sanktioniert. Allerdings hat die Verwaltung Ermessen auszuüben und insofern auch die Wahl, welches Mittel sie einsetzt, um den gewünschten Erfolg zu erreichen. So gibt es Verstöße, bei denen das Mittel des Platzverweises am geeignetsten erscheint, um die Störung zu beheben. Mit Platzverweisen wird z.B. vorrangig auf unzulässiges Liegen im öffentlichen Straßenraum reagiert. Darüber hinaus werden Verwarn- oder Bußgelder für solche Verstöße verwaltungsseitig grundsätzlich auch für inadäquat gehalten.