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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirkratsherrn Matthias Wiesner
Antrag,
gemäß § 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit § 55 b Abs. 1 NGO festzustellen, dass bei Bezirksratsherrn Matthias Wiesner die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Ziffer 2 NGO für den Sitzverlust vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Entfällt
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Wiesner hat seinen Wohnsitz im Stadtbezirk Döhren-Wülfel aufgegeben; dies bedeutet den Verlust der Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel.
Die Voraussetzungen des Sitzverlustes sind vom Stadtbezirksrat festzustellen; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
18.62.08
Hannover / 25.05.2010